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in deren- ganzem Umfange pünktlich und treu erfüllen, sich mit den über ihre
Dienstpflicht bestehenden Gesetzen genau bekannt machen, die zu führenden
Dienstbücher unausgesetzt in gehöriger Ordnung halten, den für ihre Stel-
lung und Bestimmung durchaus nochwendigen ordentlichen und anstaͤndigen
Lebenswandel fuͤhren, und insonderheit Trunk, Spiel und Schulden vermei-
den, und ihre Mondirungsstuͤcke, Waffen und Pferde jederzeit in vollstaͤndi-
ger Anzahl und Ordnung halten. Die Offiziere sowohl wie die Wacht-
meister haben daher den ihnen zugewiesenen Distrikt fleißig zu bereiten, und
die darin stehenden Gendarmen in allen vorgedachten Beziehungen sorgfaͤltig
zu kontrolliren, über dieselben und ihre Dienst= und übrige Führung beson-
Ders bei den vorgesetzten Dienst= und übrigen Ortsbehörden genaue Erkundi-
gungen einzuziehen, sich von den Gendarmen die Dienstbücher vorlegen und
Die Erfüllung der ihnen gewordenen Aufträge nachweisen zu lassen, und deren
Angaben an Ort und Stelle zu kontrolliren und zu untersuchen, die von ih-
nen wahrgenommenen oder ihnen von der Dienstbehörde angezeigten, oder
sonst bekannt gewordenen Mängel und Unordnungen ihrer Untergebenen, so
wie die über dieselben eingegangenen Beschwerden unnachsichtlich strenge zu
untersuchen und nach Befinden zu rügen und abzustellen, und überhaupt sich
ernstlich angelegen seyn zu lassen, die ihnen untergeordneten Gendarmen durch
Belehrung, Ermahnung und, wenn diese fruchtlos bleiben, durch ernstliche
Rügen mit ihren Pflichten immer vertrauter zu machen, um solchergestalt die
möglichst vollständige Erfüllung des Zwecks des Gendarmeriekorps zu sichern,
und demselben die Achtung und das Vertrauen der Behörden und des Publi-
kums zu erhalten, so wie sie denn auch vornehmlich ihren Untergebenen
überall mit gutem Beispiel vorgehen münen. Die Offiziere und Wachtmeister
haben auch ihrerseits sowohl auf ihren Oienstreisen, als sonst awf die Befol-
gung der die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffenden Gesetze
und Anordnungen zu achten, und die wahrgenommenen Mängel zur Kennt-
niß der betreffenden Behörden zu bringen, daneben aber zugleich die dabei
von den Gendarmen eiwa bewiesene Unachtsamkeit zu rügen.
. 5. Jeder Abtheilungs-Kommandeur in der Gendarmerie hat
über die Dienst= und übrige Führung eines jecen seiner Untergebenen auf den
Grund der Bereisungsberichte seiner Osiziere mit Genauigkeit und Unpar-
theilichkeit spezielle Konduitenlisten zu fürren, in dieselben alles dasjenige,
was über deren Oienstführung ermitselt ist, die Urtheile der ihnen vorgesetz-
ten Civildienstbehörden, die Auszeichnungen im Dienst, so wie die Nachläs-
sigkeiten und die erfolgten Rugen und Strafen, und überbaupt alles dasje-
nige einzutragen, was zur Uebersicht und Beurkheilung der ganzen Dienst-
und übrigen Führung und Tüchtigkeit eines jeden beitragen kann. Der Kom-
mandeur muß jährlich eine Kondnitenliste an den Brigadier, und dieser eine
B 2 daraus