Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

254

ndthigen  Handleistungen,  nach  der  Anweisung  der  Beamten  auf  eigene  Gefahr  und
Kosten  verrichten,  oder  verrichten  lassen.

B.  Weitere  Behandlung,  wenn  die  Wgaren  gleich  an  der  Grenze  in  den  freien
Verkehr  ktreten  sollen.

4)  Ermittelung  des  Zollbetrags  durch  die  Revision.

.  17.

Sollen  die  eingegangenen  Waaren  gleich  an  der  Grenze  in  den  freien  Verkehr
übergehen,  so  muß  die  Revision,  da  es  in  diesem  Falle  auf  die  Feststellung  des  Zoll,
betrags  von  den  angemeldeten  Waaren  ankommt,  eine  specielle  seyn.

Wünscht  der  Waarenführer,  daß  die  Ladung  oder  ein  Theil  derselben  von  der
speciellen  Revision  befreit  bleibe,  so  kann  hierin  gegen  Entrichtung  des  höchsten  Zollsahes
  im  Tarif  gewillfahrt  werden,  insofern  nicht  besonderer  Verdacht  vorhanden  ist,
daß  dadurch  die  Uebertretung  anderer  Landesgesetze  beabsichtigt  werde,  z.  B.  die  Ein,
bringung  falscher  Münzen  u.  s.  w.,  in  welchem  Falle  die  Revision,  und  nach  dem
Befunde  die  Beschlagnahme  der  betreffenden  Gegenstände  eintreten  muß.

2)  Ermittelung  des  NRettogewichts.

K  18.

Es  bleibt  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren
Verzollung  nach  dem  Nettogewichte  geschieht,  die  tarifmäßige  Tara  gelten,  oder  das
Nettogewicht,  entweder  durch  Verwiegung  der  Waare  ohne  die  Tara,  oder  der  letztern
allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flässigkeiten  und  andern  Gegenständen,  deren  Nettogewicht  nicht  ohne  Unbequemlichkeit
  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport  und
für  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Tarif  berechnet  und  der
Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.

In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der
Waaren  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  den  in  dem  Tarif  angenommenen  Tarasäßen
  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde  befugt,  die  Rettoverwiegung  eintreten
zu  lassen.