Full text : Badischer Heimatdienst im Weltkrieg.

Mangels  an  geschulten  Arbeitskräften,  an  *
vieh  und  an  Düngemitteln.

àungünstige  Getreideernte  im  Jahre  1915  bei  guter
Kartoffelernte  und  bessere  —  aber  keineswegs  hervorragende
  —  Getreideernte  im  Jahre  1916  bei  ungünstiger
  Kartoffelernte.

6.  Für  Baden  kommt  besonders  in  Betracht,  daß  es  bei
der  gebirgigen  Beshaffenbat  großer  Teile  des  Landes
und  bei  seiner  starken  Industrialisierung  für  die
meisten  wichtigen  Lebensmittel  Bedarfsgebiet  ist.  So
ist  das  Großherzogtum  u.  a.  auf  die  Zufuhr  von  Brotgetreide,
  Kartoffeln,  Milch,  Butter,  Käse,  Braugerste,
Gemüse,  Wild  und  Fischen  angewiesen.  In  Friedenszeiten
  ist  auch  der  größte  Teil  des  Schlachtviehs
in  das  Großherzogtum  eingeführt  worden.

7.  Ferner  wirkt  nachteilig  für  die  Erfassung  der  vorhandenen
  Lebensmittel,  daß  Baden  fast  ausschließlich
kleine  und  mittlere  landwirtschaftliche  Betriebe  besitzt,
welche  von  jeher  einen  erheblichen  Teil  ihrer  Erzeugung

  im  eigenen  Haushalt  und  in  der  eigenen  Landwirtschaft
  verwendeten.

2.  Die  durch  die  Lebensmittelknappheit  bedingten
Massnahmen.

)  im  allgemeinen.

1.  Sicherung  und  soweit  angängig  Regelung  der  Erbengung,


2.  Schaffung  von  Ersatzmitteln,

3.  Versorgungsregelung  durch  Sammlung  und  Verteilung
  mit  dem  Zweck  der  Sicherung  des  notwendigen
Unterhalts  für  jeden  Einwohner  zu  für  ihn  erschwinglichen
  Preisen.

Die  Sammlung  der  Erzeugnisse  wird  bewirkt  durch
die  Gemeinden,  und  zwar  selbständig  durch  die  Städte
mit  mindestens  10  000  Einwohnern,  im  übrigen  durch  die
in  einen  Amtsbezirk  zusammengefaßten  Gemeinden
(Kommunalverbände).

Die  Verteilung  des  Gesammelten  auf  die  Verbraucher
  erfolgt  durch  die  größeren  Städte  unmittelbar,  im
übrigen  durch  Vermittlung  der  Gemeinden.

Verteilt  darf  aber  nur  werden,  was  zur  Deckung  des
Bedarfs  erforderlich  ist.

Ein  Kommunalverband,  der  mehr  hat,  als  er  hiernach
  braucht,  ist  ein  überschußverband  und  liefert  die
überschüssigen  Lebensmittel  an  eine  Zentrale  ab.  Diese
Zentrale  verteilt  den  Überschuß  auf  die  Kommunalverbände,
  die  weniger  haben,  als  sie  brauchen  (Bedarfsverbände).


Wie  viel  der  Einzelne  höchstens  zu  beanspruchen  hat
(Kopfauote),  bestimmt  die  Gesetzgebung.

Der  Verbraucher  erhält  eine  Lebensmittelkarte  und
empfängt  seine  Kopfquote  gegen  Ablieferung  der  Karte.

Die  Preisgestaltung  ist  geregelt  durch  Festsetzung  von
Höchstpreisen,  ohne  welche  die  Minderbemittelten  der  Unterernährung
  ausgesetzt  wären.

Für  Unbemittelte  sorgt  die  Allgemeinheit  durch  Massenspeisung,
  welche  den  Vorzug  hat,  die  vorhandenen  Vorräte

  besser  auszunlitzen,  als  dies  im  einzelnen  Haushalt

möglich  ist  und  deshalb  auf  weitere  Bevölkerungsschichten

ausgedehnt  werden  kann.

b)  Preislüberwachung,  Lanbespyreisamt.

Badische  Verordnung  vom  5.  Sept.  1915  (Ges.=  u.  V.O.  Bl.  S.
255)  und  Bundesratsverordnung  vom  25.  Sept.  1915  in  der
Fassung  vom  4.  Nov.  1915  (R.G.Bl.  S.  607,  728).

Die  Überwachung  der  Preise  für  die  Gegenstände  des
täglichen  Bedarfs  erfolgt  in  Baden  durch  das  Landespreisamt
  und  die  für  die  Städte  mit  mindestens  10  000
Einwohnern  und  im  übrigen  für  die  Amtsbezirke  errichteten
  Preisprüfungsstellen  (Preisausschüsse).  Beide
Einrichtungen  wurden  durch  die  Verordnung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  5.  September  1915  geschaffen,
bevor  das  Reich  seine  Vorschriften  über  die  Errichtung
von  Preisprüfungsstellen  erlassen  hat.  Baden  hat  als
erster  deutscher  Bundesstaat  ein  Landespreisamit  errichtet.
Den  Preisprüfungsstellen  gehören  Vertreter  der  Erzenger,
  des  Handels  und  der  Verbraucher  an.  Das  Landespreisamt
  ermittelt  monatlich  zweimal  die  Kleinhandelspreise
  in  130  Orten  des  Landes,  prüft  die  Preise  nach
und  macht  bei  anscheinender  Söchstpreisüberschreitung
oder  übermäßiger  Preissteigerung  die  nötigen  Feststellungen,
  zutreffendenfalls  veranlaßt  es  behördliches  Einschreiten.
  Die  ermittelten  Kleinhandelspreise  werden  vom
Statistischen  Landesamt  allmonatlich  zweimal  in  besonderen
  Heften  veröffentlicht.

Das  Landespreisamt  erfüllt  gleichzeitig  die  Aufgabe
eines  Kriegswucheramts,  wofür  ihm  außer  einem  juristischen
  Hilfsarbeiter  sechs  erfahrene  Kaufleute  aus  den
verschiedensten  Zweigen  des  Handels  als  Sachverständige
und  Bücherprüfer  zugeteilt  sind.  Bei  300  Firmen  hat  das
Landespreisamt  bisher  die  Geschäftsbücher  geprüft.
Während  des  Krieges  ist  im  Großherzogtum  42  Personen
  der  Handel  meist  auf  Antrag  des  Landespreisamts

wegen  Unzuverlässigkeit  untersagt  und  53  Personen  die

Genchmigung  zum  Handel  mit  Lebensteln
  versagt  worden.

Für  den  Kohlenhandel  und  den  Handel  mit  Salatölersatzmitteln
  hat  das  Landespreisamt  Richtpreise  hinausgegeben.


Beim  Landespreisamt  besteht  ein  Beirat,  welchem
Vertreter  der  Erzeuger,  des  Großhandels,  des  Kleinhandels
  und  der  Verbraucher  angehören.

und  Futtermitc)

  Zentraleinkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin.

Unter  den  zahlreichen  gemeinnützigen  Kriegsgesellschaften
  nimmt  für  die  Lebensmittelversorgung  einen
hervorragenden  Platz  die  Zentraleinkaufsgesellschaft  in
Berlin  (Z.E.G.)  ein.  Sie  hat  insbesondere  die  Aufgabe,
die  Einfuhr  von  Waren  aus  dem  Auslande  zu  tätigen
und  die  eingeführten  Waren  im  Inland  zu  vertreiben.
In  steigendem  Maße  ist  für  wichtige  Lebensmittel  die
Bestimmung  ergangen,  daß  sie  nach  der  Einfuhr  aus  dem
Auslande  an  die  Zentraleinkaufsgesellschaft  in  Berlin  zu
liefern  oder  ihr  mindestens  zur  Verfügung  zu  stellen  sind.
Solche  Vorschriften  wurden  erlassen  für  Roggen,  Weizen,
Gerste,  Hafer,  Mais,  Hülsenfrüchte,  Malz,  Buchweizen