Mangels an geschulten Arbeitskräften, an *
vieh und an Düngemitteln.
àungünstige Getreideernte im Jahre 1915 bei guter
Kartoffelernte und bessere — aber keineswegs hervorragende
— Getreideernte im Jahre 1916 bei ungünstiger
Kartoffelernte.
6. Für Baden kommt besonders in Betracht, daß es bei
der gebirgigen Beshaffenbat großer Teile des Landes
und bei seiner starken Industrialisierung für die
meisten wichtigen Lebensmittel Bedarfsgebiet ist. So
ist das Großherzogtum u. a. auf die Zufuhr von Brotgetreide,
Kartoffeln, Milch, Butter, Käse, Braugerste,
Gemüse, Wild und Fischen angewiesen. In Friedenszeiten
ist auch der größte Teil des Schlachtviehs
in das Großherzogtum eingeführt worden.
7. Ferner wirkt nachteilig für die Erfassung der vorhandenen
Lebensmittel, daß Baden fast ausschließlich
kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe besitzt,
welche von jeher einen erheblichen Teil ihrer Erzeugung
im eigenen Haushalt und in der eigenen Landwirtschaft
verwendeten.
2. Die durch die Lebensmittelknappheit bedingten
Massnahmen.
) im allgemeinen.
1. Sicherung und soweit angängig Regelung der Erbengung,
2. Schaffung von Ersatzmitteln,
3. Versorgungsregelung durch Sammlung und Verteilung
mit dem Zweck der Sicherung des notwendigen
Unterhalts für jeden Einwohner zu für ihn erschwinglichen
Preisen.
Die Sammlung der Erzeugnisse wird bewirkt durch
die Gemeinden, und zwar selbständig durch die Städte
mit mindestens 10 000 Einwohnern, im übrigen durch die
in einen Amtsbezirk zusammengefaßten Gemeinden
(Kommunalverbände).
Die Verteilung des Gesammelten auf die Verbraucher
erfolgt durch die größeren Städte unmittelbar, im
übrigen durch Vermittlung der Gemeinden.
Verteilt darf aber nur werden, was zur Deckung des
Bedarfs erforderlich ist.
Ein Kommunalverband, der mehr hat, als er hiernach
braucht, ist ein überschußverband und liefert die
überschüssigen Lebensmittel an eine Zentrale ab. Diese
Zentrale verteilt den Überschuß auf die Kommunalverbände,
die weniger haben, als sie brauchen (Bedarfsverbände).
Wie viel der Einzelne höchstens zu beanspruchen hat
(Kopfauote), bestimmt die Gesetzgebung.
Der Verbraucher erhält eine Lebensmittelkarte und
empfängt seine Kopfquote gegen Ablieferung der Karte.
Die Preisgestaltung ist geregelt durch Festsetzung von
Höchstpreisen, ohne welche die Minderbemittelten der Unterernährung
ausgesetzt wären.
Für Unbemittelte sorgt die Allgemeinheit durch Massenspeisung,
welche den Vorzug hat, die vorhandenen Vorräte
besser auszunlitzen, als dies im einzelnen Haushalt
möglich ist und deshalb auf weitere Bevölkerungsschichten
ausgedehnt werden kann.
b) Preislüberwachung, Lanbespyreisamt.
Badische Verordnung vom 5. Sept. 1915 (Ges.= u. V.O. Bl. S.
255) und Bundesratsverordnung vom 25. Sept. 1915 in der
Fassung vom 4. Nov. 1915 (R.G.Bl. S. 607, 728).
Die Überwachung der Preise für die Gegenstände des
täglichen Bedarfs erfolgt in Baden durch das Landespreisamt
und die für die Städte mit mindestens 10 000
Einwohnern und im übrigen für die Amtsbezirke errichteten
Preisprüfungsstellen (Preisausschüsse). Beide
Einrichtungen wurden durch die Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 5. September 1915 geschaffen,
bevor das Reich seine Vorschriften über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen erlassen hat. Baden hat als
erster deutscher Bundesstaat ein Landespreisamit errichtet.
Den Preisprüfungsstellen gehören Vertreter der Erzenger,
des Handels und der Verbraucher an. Das Landespreisamt
ermittelt monatlich zweimal die Kleinhandelspreise
in 130 Orten des Landes, prüft die Preise nach
und macht bei anscheinender Söchstpreisüberschreitung
oder übermäßiger Preissteigerung die nötigen Feststellungen,
zutreffendenfalls veranlaßt es behördliches Einschreiten.
Die ermittelten Kleinhandelspreise werden vom
Statistischen Landesamt allmonatlich zweimal in besonderen
Heften veröffentlicht.
Das Landespreisamt erfüllt gleichzeitig die Aufgabe
eines Kriegswucheramts, wofür ihm außer einem juristischen
Hilfsarbeiter sechs erfahrene Kaufleute aus den
verschiedensten Zweigen des Handels als Sachverständige
und Bücherprüfer zugeteilt sind. Bei 300 Firmen hat das
Landespreisamt bisher die Geschäftsbücher geprüft.
Während des Krieges ist im Großherzogtum 42 Personen
der Handel meist auf Antrag des Landespreisamts
wegen Unzuverlässigkeit untersagt und 53 Personen die
Genchmigung zum Handel mit Lebensteln
versagt worden.
Für den Kohlenhandel und den Handel mit Salatölersatzmitteln
hat das Landespreisamt Richtpreise hinausgegeben.
Beim Landespreisamt besteht ein Beirat, welchem
Vertreter der Erzeuger, des Großhandels, des Kleinhandels
und der Verbraucher angehören.
und Futtermitc)
Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin.
Unter den zahlreichen gemeinnützigen Kriegsgesellschaften
nimmt für die Lebensmittelversorgung einen
hervorragenden Platz die Zentraleinkaufsgesellschaft in
Berlin (Z.E.G.) ein. Sie hat insbesondere die Aufgabe,
die Einfuhr von Waren aus dem Auslande zu tätigen
und die eingeführten Waren im Inland zu vertreiben.
In steigendem Maße ist für wichtige Lebensmittel die
Bestimmung ergangen, daß sie nach der Einfuhr aus dem
Auslande an die Zentraleinkaufsgesellschaft in Berlin zu
liefern oder ihr mindestens zur Verfügung zu stellen sind.
Solche Vorschriften wurden erlassen für Roggen, Weizen,
Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Malz, Buchweizen