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Deutsches Reich.
Verfassungsmäßigerr Bundesstaat von 22 monarchischen und
3 republikanischen Einzelstaaten und einem Reichsland unter Oberleitung
des Deutschen Kaisers (erbliche Würde des Königs von Preußen, Verkündigung
zu Versailles 18. Jan. 1871). Die beiden Träger der Reichsgesetzgebung
sind der Bundesrat und der Reichstag (s. S. 15). Der
Bundesrat besteht aus 58 von den Fürsten bzw. Senaten der Bundesstaaten
ernannten Bevollmächtigten (Preußen 17, Bayern 6, Sachsen
d Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und
raunschweig je 2, die übrigen Staaten je 1); der Statthalter des Reichslandes
kann zur Vertretung der Interessen desselben Kommissare abordnen.
Im Bundesrat 132 Ausschüsse (für Landheer und Festungen, für Seewesen,
für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen,
Post und Telegraphen, für Justizwesen, für Rechnungswesen, für
Auswärtiges, für Elsaß-Lothringen, für Verfassung, für Geschäftsordnung
und 1 außerordentlicher für Eisenbahn-Gütertarifwesen). Oberstor verantwortlicher
Beamter des Reiches ist der Reichskanzler, den der Kaiser
ernennt und der den Vorsitz im Bundesrat führt. An Reichsämtern
bestehen das Auswärtige Amt mit einer politischen, handelspolitischen,
Rechts- und Kolonial-Abteilung, Reichsamt des Innern mit 4 Abteilungen,
Reichs-Marineant , Reichs - Justizamt (dazu das Reichsgericht), Reichs-Schatzamt
und Reichs- Postamt unter Staatssekretären, ferner das
Reichs-Eisenbahnamt, der Rechnungshof des Deutschen Reiches, die Verwaltung
des Reichs-Invalidenfonds, das Reichsamt für die Verwaltung der
Reichs-Eisenbahnen, das Reichs-Militärgericht, die Reichsbank u. a.
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Landesvertretungen und Verwaltungsbehörden (Nr. 4—6).
Königreich Preußen.
Herrenhaus (Mitgliederzahl nicht beschränkt, kgl. Prinzen, '98 erbliche
Vertreter des Adels, 46 Inhaber hoher Landesämter oder mit Allerh.
Vertrauen, 170 auf Präsentation von Korporationen auf Lebenszeit berufen)
und Abgeordnetenhaus (Landtag, Mitgl., mittelbar in 3 Klassen
gewählt, Wahlberechtigung vom 24., \Wählbarkeit vom 30. Lebensjahre
ab). Staatsministerium mit 9 Einzelministerien; unter dem Ministerium
des Innern 13 Oberpräsidien an der Spitze der Provinzen (Provinziallandtage,
die einen desdirektor und einen Provinzielausschuß wählen),
35 Regierungen an der Spitze der Regierungsbezirke (ihnen zur Seite
die Bezirksausschüsse), daneben das Polizeipräsidium von Berlin, ferner
485 Landratsämter an der Spitze der Landkreise, 76 Bürgermeister der
Stadtkreise und 4 Oberämter in Hohenzollern. Die Landkreise werden
durch den Landrat, Kreistag und Kreisausschuß verwaltet (Amtsbezirke).
Königreich Bayern.
Dem Reichsverwesor zur Seite steht das Gesamtministerium als
Regentschaftsrat. Kammer der Reichsräte (79 Mitgl., teils zufolge
ihrer Geburt oder ihres Standes oder vom König auf Lebenszeit ernannt)
und Kammer der Abgeordneten (159 Mitgl. aus allgemeinen, unmittelbaren
Wahlen auf 6 Jahre, Wahlberechtigung vom 21. Jahre ab, wählbar
als Wahlmann vom 26., als Abzeordneter vom 30. Jahre ab, auf je 500 Einw.
ein Wahlmann, auf je 31500 ein Abgeordneter). An der Spitze des Staatswesens
stehen 6 Staatsministerien; staatliche Oberbehörde für die
innere Verwaltung ist das Staatsministerium des Innern; unter
demselben 8 Kreisregierungen an der Spitze der Regierungsbezirke,
160 Bozirksämter an der Spitze der Verwaltungsbezirke (daneben 41
Stadt-Magistrate, die unmittelbar von der Kreisregierung abhängen).
Königreich Sachsen.
Erste Kammer (Herrenhaus, 48 Mitgl., 34 auf Lebenszeit, 14 auf
Amtsdauer) und Zweite Kammer (Landtag, 82 Mitgl., durch Wahlmänner
gewählt, alle 2 Jahre !/s erneuert, 37 Abgeordnete der Städte und 45 des
platten Landes, Wahlberechtigung vom 25., Wählbarkeit vom 30. Jahre
ab. 6 Staatsministerien; unter dem Ministerium des Innern
6 Kreishauptmannschaften an der Spitze der Kreise, 27 Amtshauptmannschaften
an der Spitze der Amtsbezirke (daneben 79 Städte).
ds