Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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6. 36. Außer den im Fall des F. 7. in Abzug zu bringenden Gewinnungskosten 
ist da, wo dergleichen Zwischenfrüchte zum Anschlage kommen, auf die stärkere Dün- 
Frrkensunuio. und auf den damit verbundenen Rückschlag auf die darauf folgenden 
etreide-Erndten, bei Veranschlagung der letztern, angemessene Rücksicht zu nehmen. 
§. 37. Bei dem zum Ansatz kommenden Geldpreise finden die in den Spercial- 
Tarxgrundsätzen gerroffenen Besiimmungen statt; bei denjenigen Gegenständen aber, 
worüber diese nichts vorschreiben, kommt die Vorschrift K. s. zur Anwendung. 
2. Von der Viehzucht. 
K. 38. Bei dieser Wirthschafts-Rubrik giebt der Futtergewinn für die Stall- 
fütterung und die vorhandene Weide die Grundlage der Berechnung. 
§. 30. Dabei kommt zuvörderst der natürliche Heugewinn in Betracht, und zwar 
sowohl rücksichtlich seiner Quantirät als Nahrhaftigkeit. Die erstere i#t auf zwiefache 
Weise zu ermitteln; einmal durch Schätzung der zugezogenen Boniteurs, zweitens durch 
Erforschung des im Durchschnitt der letzten sechs Jahre wirklich bezogenen Ertrages. 
Die Angabe der Quantikät muß in beiden Fällen auf Gewicht im trockenen Zustande 
ausgesprochen werden. Wo es üblich ist, daß den Arbeitern für die Heuwerbung be- 
stimmte Amtheile an dem Ertrage, oder den Wirthschaftsbedienten und Deputanten 
gewisse Quanitäten an Heu verabreicht werden, müssen dieselben von dem vorschrifts- 
mägig ermittelten Ertrage in Abzug gebracht werden. 
9. 40. Die Nahrhaftigkeit des Heugewinnes wird durch Schätzung der zuge- 
zogenen Boniteurs ermittelt, und diese so ausgesprochen, daß diejenige Quantitat nach 
Gewicht angegeben wird, welche zur Durchwinterung einer Kuh mittleren Schlages 
neben der gewöhnlichen Strohfütterung erforderlich ist. In den Spezial-Taxgrund- 
sätzen wird dieses Maaß der Strohfükterung angegeben werden. 
K. 41. Auch bei der Ermittelung des Strohfutrers kommt sowohl die Quantität 
des Strohgewinnes, als der Futterwerth desselben in Betracht. Die Quamitat dessel- 
ben ist auf doppelte Weise, einmal kunstverständig nach wirkhschaftlichen Grundsätzen 
im Verhällniß mit dem ermittelten Kornerzengnisse, zweitens historisch nach dem wirk- 
lichen Ergebnisse in den &. 20. gedachten Umlaufsperioden zu ermitteln. Der Futter- 
werth unterschoidet sich theils nach den Getreidearten, und es ist daher die von jeder 
anzunehmende Quamtität besonders zu ermitteln; theils ist (was auch bei der Feststellung 
der Quantität in Betracht kommt) auf die natürliche Graswüchsigkeit des Bodens Rück- 
sicht zu nehmen. 
In den Spezial-Targrundsätzen wird das in gewöhnlichen Fällen anzuneh- 
mende Verbältniß des Strohes zum Korn, und der Werth des Strohfutters als Ersatz- 
mittel des Heues angegeben werden. Ob und welche Abweichungen davon statt finden, 
bleibt Gegenstand der örtlichen Würdigung.“ 
32. Ven dem Strobgewinne komm in Abzug, was zur Unterhaltung der 
Dachdeckung auf den Wirthschaftsgebäuden erforderlich ist, oder sonst zu anderen 
Zwecken als zur Biehfütterung, z. B. an Zehnten, verbraucht wird. 
5K. 43. Rucksichtlich der Ontungen sind 
die Ackerweide, 
die Angerweide, 
die Forstweide, · 
Jahrzang 1821. Tt jede
	        
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