Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Gesetz
vom  23.  Dezember  1886,

den  Zuschlag  zu  den  Sporteln  und  Gebühren  in  Gerichts=  und
Verwaltungssachen  betreffend.

Vir  Heinrich  XIV.  von  Gottes  Gnaden  jüngerer  Einie  regierender  Fürst  Beuß,  Graf
und  Herr  von  Plauen,  Berr  zu  Greiz,  Branichseld,  Gera,  Schleiz  und  Kobenstein  etc.  eic.

verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtags  Folgendes:

81.

Das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1868,  die  Erhöhung  der  Sporteln  und  Gebühren
  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  betreffend,  tritt  mit  dem  1.  Januar  1887
außer  Kraft.

82.

Zu  allen  in  die  Hauptstaatskasse  fließenden  Sporteln  und  Gebühren,  welche
vom  1.  Januar  1887  ab  liquidirt  werden,  ist  bio  auf  Weiteres  in  Sachen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  ein  Zuschlag  im  Betrage  eines  Sechstheils  und  in  Verwaltungssachen
  ein  Zuschlag  im  Betrage  eines  Viertheils  zu  berechnen  und  zu  erheben.

83.
Die  Sätze  der  Sporteln  und  Gebühren  sind  nach  den  geltenden  Vorschriften
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