Inhaltsverzeichnis : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

12  Das  Verwaltungsrecht.  §  150

auswärtigen  Dienst  des  Reiches  herangezogen  und  umgekehrt,  als
wenn  es  sich  um  einen  einheitlichen  Verwaltungszweig  desselben
Staatswesens  handelte.  Ebenso  bestehen  keine  besonderen  Vorschriften
  für  die  Vorbildung  der  Beamten  im  auswärtigen  Dienste
Preußens,  sondern  es  sind  hier  dieselben  Bestimmungen  maßgebend
wie  für  die  betreffenden  Reichsbeamten.

Behielt  man  nun  aber  verschiedene  preußische  Vertretungen
bei,  so  mußte  für  diese  auch  eine  oberste  Stelle  in  einem  preußischen
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erhalten  werden.
Bei  dem  geringen  Geschäftsumfange,  der  für  eine  solche  preußische
oberste  Behörde  verblieb,  konnte  man  die  entsprechenden  Geschäfte
einer  bereits  für  andere  Zwecke  bestehenden  obersten  Behörde  übertragen,
  und  es  blieb  bloß  die  Wahl,  ob  die  Uebertragung  wie  in
verschiedenen  deutschen  Mittelstaaten  an  ein  Landesministerium,
oder  ob  sie  an  eine  Reichsbehörde  erfolgen  solle.  Bei  der  Verbindung,
  welche  bisher  zwischen  der  Vertretung  bei  außerdeutschen
und  bei  deutschen  Staaten  in  dem  nunmehr  auf  den  Bund  und
das  Reich  übergegangenen  auswärtigen  Ministerium  als  höchster
Stelle  der  auswärtigen  Verwaltung  bestanden  hatte,  zog  man  es
vor,  die  Verwaltung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Preußens
auf  das  nunmehrige  Auswärtige  Amt  übergehen  zu  lassen.  Das
Auswärtige  Amt  ist  daher  seit  dem  1.  Januar  1870  gleichzeitig
als  preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  tätig
und  hat  unter  diesem  seinen  bisherigen  Titel  diejenigen  Geschäfte
zu  besorgen,  welche  aus  den  Beziehungen  des  preußischen  Staates
zu  den  übrigen  Bundesstaaten  hervorgehen,  ohne  vermöge  der
Bundes=  bzw.  Reichsverfassung  einem  der  Organe  des  Bundes
bzw.  Reiches  obzuliegen.  Hierfür  bezieht  die  Reichskasse  eine  jährliche
  Panschsumme  aus  der  preußischen  Staatskasset).

Für  die  dienstliche  Stellung  der  preußischen  Behörden  in
der  auswärtigen  Verwaltung  ist  noch  heute  maßgebend  die  Verordnung
  vom  27.  Oktober  18108).  Hiernach  sind  die  Ausfertigungen
der  an  die  königlichen  Gesandtschaften  zu  erlassenden  Bescheidungen
vom  Könige  selbst  zu  vollziehen,  wenn  es  darauf  ankommt,  ihnen
Abweichungen  von  den  ihnen  früher  gegebenen  Vorschriften  über

1)  Vgl.  8  134.

2)  G.  S.  1810,  S.  20.