Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Ausganges auf den Weichselmündungen, wonach sich derselbe, so weit et 
ihn betrifft, zu achten hat. 
Sseen K. 22. Die Schiffe, welche von Neufahrwasser nach der Stadt Danzig 
der, welcher gehen oder aus derselben zurückfahren, und über 10 Lasten groß sind, sollen, 
benn bei Strafe von 20 Rlhlr., den ihnen in Neufahrwasser vom Lootsenkomman- 
d Hnng deur und in der Stadt Danzig vom Hafenmeister oder Serominspektor zuzu- 
*n, hefed weisenden Binnenlootsen annehmen, und demselben eben so Folge leisten, 
c wie es F. 5. bei den Seelootsen vorgeschrieben ist. 
§ 23. Die Erlaubniß zur Durchfahrt durch die Schleuse nach der Stadt 
Danzig wird beim Jollamte in Neufahrwasser nachgesucht; wer aber aus der 
Scadr kömmt und die Schleuse passiren will, soll zuvor beim Warnungs- 
pfahl unweit dem großen Ballastkruge anlegen, und dann die Erlaubniß zur 
Durchfahrt beim Schleusenmeister nachsuchen. 
Zeagn K. 24. Auf der Rhede darf nur so viel Ballast geloͤscht werden, als erfor- 
3818 D#e# derlich ist, um das Schiff in den Hafen zu bringen. Bei 100 Rthlr. Strafe 
und Sd. darf dies aber nie eher erfolgen, als bis der Lootse es gestattet hat, und 
p nur an der von ihm anzuweisenden Stelle. 
K. 25. EbMen so darf im Hafen, in der Weichsel und in der Mokttlau das 
Löschen und Einnehmen des Ballastes nur an dem Orte und auf die Weise 
erfolgen, welche in Fahrwasser der Ballastanffeher, in Danzig aber der Ha- 
fenmeister oder Strominspekror dem Schiffer anzeigen wird, am allerwenig- 
sten darf aber der Ballast ins Wasser geworfen werden, bei Vermeidung der 
im vorhergehenden F. bestimmten Strafe. Uebrigens kann sich der Schiffer 
beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes nach eigenem Belieben seiner ei- 
genen oder gemietheten Leute und Geräthschaften bedienen. 
KF. 26. Für Ballastsleine, vie nicht in Auftrag eines Einzelnen gebracht 
werden, und zum Hafenbau brauchbar sind, wird jedem Schiffer eine jährlich 
festzusetzende und öffentlich bekannt zu machende Prämie ausgezahlt. 
Hesimm, K. 27. Außer den Hafen-Ungeldern, welche bei dem Schiffsabrechner auf 
oe den Grund des ausgehängten Tarifs derselben zu entrichten sind, darf der Schif- 
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Schifro zu fer weder den Lootsenkommandeurs noch dem Hafenmeister oder Strominspek- 
2 -Un- tor, oder den Loo##sen, oder den Koͤnigl. Zoll-, Polizei= und Ballastoffizian- 
ten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder Vergütie Zung entrichten; 
es wird dem Schiffer sogar ausdrücklich untersagt, einem dieser Beamten 
auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubieten 
oder zu geben, indem ein solches Anerbieten nach den bestehenden Landesge- 
setzen bestrast, und das Geschenk außerdem zur See-Armenkasse konsiszirt 
werden soll. 
F. 28.
	        
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