(No. 643.) Uebereinkunft zwischen der Kdnigl. Preußischen und der Kbnigl. Sächfsschen
Regierung in Röcksicht der Großjährigkeits-Erklärungen solcher Minoren=
nen, welche im Kbnigreiche und im Herzogthum Sachsen Vermbgen be-
sitzen. Vom 15ten März 1821.
J der Königlich-Prenßischen und der Königlich-Sachssschen Regiepung ist
zu Erläuterung und Ergänzung der unterm 20fsten Februar 1816. wegen Ab-
gobe und Fortsetzung der in dem Königreiche und Herzogthume Sachsen anhängi-
gen Rechtssachen abgeschlossenen Konvention, und zwar des Li#ten bis mit dem
löten Paragraphen derselben, folgende
Uebereinkunft
getroffen worden:
I.
So oft von der Behörde des Landes, in welchem die Hauptvormund-
schaft anhängig ist, dem Minderjährigen venia getatis ertheilt wird, soll diese
in beiden Landestheilen in der Regel die Kraft der erlangten Volljährigkeit,
mithin auch in Rücksicht auf das in dem andern Landestheile gelegene Vermögen,
haben.
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Sollen von dieser Regel Ausnahmen Statt finden, und gewisse Be-
schränkungen der Dispositionsfähigkeit noch fortdauerm, so müssen diese jedes-
mal namentlich in der von der Behörde des Landes, wo die Hauptvormund-
schaft geführt wurde, über die Großjährigkeits= Erklärung auszustellenden Ur-
kunde ausgedrückt werden.
3.
Wenn auch Minderjährige das Land verlassen, in welchem die Haupt-
vormundschaft Statt findet, so soll doch dadurch, in se fern sie noch Vermögen
in beiden Landen besitzen, nichts in der Führung der Vormundschaft geändert
werden, und mithin die von der Oberbehörde der Hauptvormundschaft ertheilte
venia aclalis auch alsdann noch in dem andern Landestheile volle Wirrung
haben.
Nachdem Se. Königliche Majestät von Preußen diese Uebereinkunft
überall genehmigt und wegen Vollziehung derselben das Erforderliche zu
verfügen geruht haben, ist hierüber diese zur öffentlichen Bekanntmachung
be-