Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

55

die  Hauptgrundsaͤtze  des  Privatrechts,  insbesondere  die  fuͤr  die  Verwaltung
  wichtigsten  Lehren  von  Vertraͤgen,  Verjaͤhrung,  Dienstbarkeiten  und
baͤuerlichen  Gutsverhaͤltnissen;  und
die  Hauptregeln  des  buͤrgerlichen  Prozesses.
KC.  4.

Die  Befähigungestufen  werden  nach  drei  Elassen  (  II.  III.)  abgetheilt.  von
welchen  jede  zwei  Unterabtheilungen  (a  u.  b)  enthält.

Zu  Forstamts-Assistenten=  und  Oberföorsters-(Forstverwalters-)  Stellen  befähigen
allein  die  bei  der  zweiten  Dienstprüfung  erlangten  Zeugnisse  der  ersten  und  zweiten
  Classe.

Die  Elasse  I.,  Unterabtheilung  a.  wird  nur  ausgezeichneten  Candidaten  ertheilt.
Ueberhaupt  erhalten  Zeugnisse  I.  und  II.  Elasse  sowohl  bei  der  ersten  als  zweiten
Prüfung  nur  diejenigen  Candidaten,  welche  die  akademische  Vorprüfung  mit  Erfolg
erstanden  haben,  und  deren  Kenntnisse  nicht  nur  in  den  allgemeinen  Prüfungsgegenständen
  mindestens  gut  sind,  sondern  auch  diejenigen  Gegenstände  umfassen,  welche
der  K.  8,  Ziffer  5  u.  6  als  für  die  genannten  Stellen  besonders  erforderlich  bezeichnet.

Außer  einem  solchen  Zeugnisse  von  der  zweiten  Prüfung  wird  zur  Anstellung
als  Oberförster  eine  vorgängige,  mindestens  zweijéhrige,  Dienstleistung  als  Revierforster
  erfordert.  "  "

.  0.

Die  Vornahme  der  in  Stuttgart  jährlich  einmal  stattfindenden  (ersten  und  zweiten)
Forstdienstprüfungen  wird  einer  Commission  übertragen,  welche,  unter  der  unmittelbaren
  Leitung  Unseres  Finanz-Ministeriums,  aus  einigen  Collegial-Räthen  und
einigen  höheren  Forstbeamten  besteht.

In  Absicht  auf  die  Behandlung  des  Prüfungsgeschäfts  und  das  Verhal#en  der
Candidaten  werden  diejenigen  Vorschriften  beobachtet,  welche  für  die  höheren  Dienstprüfungen
  im  Finanzdepartement  gegeben  sind.  6

#  Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  diesen  Pröfungen  geschehen  schriftlich  beit  dem
Finanz-Ministerium  vor  dem  1.  August  jeden  Jahrs.
S.  6.  "

Die  Meldungen  um  Zulassung  zur  ersten  Prüfung  sind  mit  Nachweisungen
zu  belegen: