Erläuterungen
14) vgl. 1316 ff. und die Note 13 angeführten Vorschriften. — Wenn
z. B. ein durch Berlin durchreisendes rusfisches Brautpaar sich in der nach
russischem Rechte zur Ehechliesung erforderlichen und Prnügenden
„kirchlichen Form'“ durch einen russischen Geistlichen in Berlin trauen
läßt, so liegt für „deutsche Gerichte und sonstige Behörden“ keine gültige
Ehe vor, obgleich die Ehe in Rußland als gültig annt
wird. Selbstverständlich kann in Staatsverträgen etwas anderes bestimmt
werden. — Im Auelande geschlossene Ehen, sowohl deutscher Reichsangehöriger
als ansländischer Ehegatten, find, soweit es sich um die b Form der Ehe-H#liebung
handelt, gültig, wenn die Gesetze Ortes, an dem die Eheschlieung
erfolgte, beobachtet sind (ogl. Art. 11 Abs. 1 und das Art. 40 in Bezug
genommene Cesetz). Über die materielle Gültigkeit entscheidet Art. 13 Abs. 1.
ogl. Note 13.
Art. 14 15) vgl. 8 10, 204 und namentlich §§ 1353—1381.
Art. 15 10) vgl. E. 27, 28.
Art. 16 17) Nach dem hier in Be genommenen § 1435 können dritten -
sonen (zu deren Schutze ist Art. 16 - die für eine Ehe nach
dafür etwa maßgebenden „,ausländischen“ Rechte (vgl. Art. 15
.) nur dann entgegengesetzt werden, wenn sie zur erheblichen Zeit
ihnen bekannt oder in das Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen waren.
Art. 17 18) Zu Art. 17 vgl. E. 27—30 und insbesondere das Haager Abkommen
von 1902 (ool Andan 4 zu Art. 7 unter D). Aus Art. 17 folgt, daß in Deutschland
ihren husitz habende österreichische katholische Ehegatten z. B. wegen
Ehebruchs von einem deuts erichte nicht „geschieden“ werden können, weil
dies nach österreichischem Rechte unzulässi it- es kann aber auch 3 von
einem deutschen Gerichte die in solchem Falle nach österreichischem zulässige
„beständige Trennung von Tisch und Bett“ ausgesprochen werden, weil
dies nach deutschem Rechte unzulässig ist; die nach deutschem Rechte zulässi
„Auphebung der ehelichen emen ft“ 4 1575, 1576) ist nicht leichbedeutend
mit der Perreichi in „Trennung von Tisch und Bett“. —
Auf die eidung von Engländern in Deutschland findet in Verfolg von
E. 27 4 ote 31) deutsches Recht Anwendung. — über die Anerkennung
ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland vgl. 8 328 3PO. — Über die
r eines ausländischen Ehemannes vgl. E. 9 Abs. 3 und
Art. 18 r 1591 ff.
Art. 19 20 n ehelichen Kindern stehen legitimierte uneheliche Kinder und
an Kindesstatt angenommene Personen gleich; 88 1719 ff., 1723 ff., 1757. —
Unter den Begriff „Rechtsverhältnis“, auf das nach Art. 19 die
deutschen Pesetz- zur Anwendung kommen, fallen z. B. die in den §8 11
(Wohnsitz), 204 (Verjährung), 1305—1308 (Einwilligung zur Eheschliebung).
1601—1615 (gegenseitige Unterhaltspflicht) und namentlich 1616 bis
1698 (insbesondere betr. elterliche Gewalt) geordneten rechtlichen Beziehungen.
— vgl. Art. 28.
Art. 20 21 I. 88 1705 ff., auch 88 1601 ff. (Unterhaltspflicht).
Art. 21 # z. B. eine in Senl als Erzieherin "0 aufhaltende
Fra manzösin dort außer der Ehe geschwängert wird und ein Kind zur Welt
ringt, so haben weder das Kind noch die Mutter einen Anspruch gegen
den Schwängerer, weil nach dem maßgebenden französischen Ker#e
solche Ansprüche nicht bestehen. — vgl. 1708 ff., 1715 ff.
Art. 22 23) §§ 1719 ff., 1723 ff., 1741 esl.
" usbe tehenden Abweichungen von dem deutschen „gesetzlichen Güte
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