Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

von  ihnen  vorgelegte  Bauplan  von  dem  iibretent  nach  zuvoriger  Anhörung
  der  Stauberechtigten  genehmigt  ist.  G.  3
.  35.

Di  Vorschriften  der  88.  33  und  34  finden  keine  Anwendung
.  aak  künstlich  angelegte  Wasserzüge,  welche  Ausnahme  sich  auch  auf  natürliche
ewässer,  wenn  und  soweit  sie  ummsttelbar  Zubehörungen  oder  Theile  eines
ssu  Wasserzugs  biihene  erstre
2.  auf  diejenigen  Wasserwerke  Giechn  eshliuhen,  Siele  2c.),  welche  zum
Schutze  von  Niederungen  gegen  die  von  Außen  andringenden  Fluthen  angelegt
sind  oder  angelegt  werden.

Werden  durch  die  im  F.  34  bezeichdie  Unlahen  nutzbare  Stauberechtigungen  beeinträchtigt,
  so  ist  dafür  von  dem  Unternehmer  der  Anlage  volle  Entschädigung  zu  gewähren.
  Dagegen  wird  für  den  etwaigen  durch  Anlegung  eines  Fischpasses  veranlaßten
Minderwerth  der  Fischerei  keine  Entschädigung  geleistet.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
für  Schäden,  welche  durch  dergleichen  Anlagen  den  Stauberechtigten  an  ihren  Stauwerken
erst  späterhin  entstehen,  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen;  die  Ermitlelung  und  Feststellung
  für  betreffende  Schäden  hat  jedoch  erst  später  je  nach  deren  Entstehung  besonders
zu  erfolgen.

8.  37.

Die  Ausführung  eines  Fischpasses  durch  hzischrreiVerachigte  oder  Genossenschaften
bedarf  in  allen  Zällen  der  Genehmigung  des  Landrathsamts,  welches  bei  Prüfung  des
Bauplans  nicht  allein  die  polizeilichen  Interessen  wahrzunehmen,  sondern  auch  darauf  zu
sehen  hat,  daß  bei  Anlage  des  Fischpasses  wider  den  Willen  des  Stauberechtigten  -
Maß  des  Nothwendigen  nicht  überschritten  wird.

38.

Zu  den  von  Staatswegen  oder  nach  Maßgabe  eines  vom  Landrathsamt  genehmigten

Bauplans  von  FZischerei-Berechligten  auszuführenden  Gischpässen  muß  der  erforderliche
rund  und  Boden  von  dem  Eigenthümer  desselben  gegen  volle,  von  dem  Unternehmer
der  Anlage  zu  gewährende  Entschädigung  abgetreten  werden.

Die  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange  der  Eigenthümer  zu  Aufgabe  seines  Eigenthums
  verbunden  sein  soll,  unterliegt  der  Entscheidung  des  Landrathsamts,  gegen  dessen
Entscheidung  binnen  10  Tagen  ausschließlicher  Frist,  Berufung  an  die  Landeeregierung
eingewendet  werden  kann.

allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Unsere  Regierung  selbst  Antragstellerin  ist
und  zugleich  in  letzter  Instanz  zu  entscheiden  hat,  soll  die  Beschreitung  des  Rechtswegs
den  sich  durch  die  Entscheidung  Unserer  Regierung  beschwert  Findenden  offen  bleiben.

Das  Landrathsamt  hat  unter  Abwögung  aller  Interessen  zu  bestimmen,  in  welchen
Theilen  des  Jahres  der  Fischpaß  geschlossen  #echalten  werden  muß.

In  den  für  den  Durchgang  der  Rische  bienten  Fischpässen  ist  jede  Art  des  Fischsanges,
  insbesondere  auch  das  Einhängen  oder  Einsehen  von  Fischkörben,  Nehen,  Reusen