Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kommunalverbände  (Bauunfallversicherung  bei  Bauten  von  K.)  —  Kompetenzkonflikte.

füllung  gewisser  Aufgaben  gesetzlich  auferlegt,
die  Ausdehnung  ihrer  Tätigkeit  auf  andere
aber  unverwehrt  ist.  Hierdurch  unterscheiden
sie  sich  von  den  besonderen  Zwecken  dienenden
  und  auf  sie  beschränkten  Kirchengemeinden,
Schulgemeinden  u.  dgl.  Obwohl  ihr  Wirkungskreis
  ihnen  vom  Staate  übertragen  worden
  ist,  sind  sie  innerhalb  dieses  Kreises  doch
selbständig  und  haben  ein  Recht  darauf,  die
Staatsgewalt  in  den  ihnen  aufgetragenen  Angelegenheiten
  zu  vertreten  und  ihre  Aufgaben
durch  eigene  Beschlüsse,  eigene  Organe  und
eigene  Geldmittel  zu  erledigen.  Um  letztere
zu  erlangen,  ist  ihnen  vom  Staate  eine  Finanzgewalt,
  das  Recht  Abgaben  zu  erheben,  übertragen
  worden.  In  ihrer  Verwaltung  sind
sie  der  Aufsicht  des  Staates  unterstellt  (s.  Kommunalaufsicht).
  Als  juristische  Personen
Kkönnen  sie  auch  Träger  von  privatrechtlichen
Rechten  und  Pflichten  sein.  Die  K.  sind  entweder
  solche  höherer  oder  niederer  Ordnung.
K.  niederer  Ordnung  sind  die  Gemeinden
(Stadtgemeinden,  Landgemeinden,  Gutsbezirke,
Gemeindeverbände  und  Samtgemeinden),  K.
höherer  Ordnung  (weitere  K.)  die  Kreise  (Oberamtsbezirke),
  die  Provinzen  und  die  diesen
gleichstehenden  Verbände.  Als  K.  beider  Ordnungen
  stellen  sich  die  Stadtkreise  dar.  Im
übrigen  gehört  jede  Gemeinde  einem  Kreise,
jeder  Kreis  einer  Provinz  an.  Die  Eigenschaft
des  Kreises  und  der  Provinz  vereinigt  in  sich
die  Stadt  Berlin  (LV.  8  1).

Die  Aufgaben  der  den  örtlichen  Interessen
dienenden  Gemeindeverbände  sind  zahlreicher
als  die  der  Kreis=  und  Provinzialverbände.
Nach  der  geschichtlichen  Entwicklung  sind  die
Gemeinden  selbständig  entstandene,  die  Kreise
und  Provinzen  dagegen  vom  Staate  geschaffene,
hauptsächlich  zur  Ubernahme  gewisser  wirtschaftlicher
  Aufgaben  des  Staates  bestimmte
K.  Das  Aähere  s.  bei  Provinzen,  Kreisen,
Gemeinden,  Samtgemeinden.

Kommunalverbände  (Bauunfallversicherung
  bei  Bauten  von  Kommunalverbänden)
s.  Bauunfallversicherung  III.

Kommunalverbände  (weitere).  Wegen  des
Begriffs  der  weiteren  Kommunalverbände  s.
Kommunalverbände.  Im  Sinne  der
Reichsgesetzgebung,  und  zwar  der  Gew.,  des
KVS#.,  des  Inv  VG.  88  148—153  (Einzugsverfahren
  s.  d.),  des  LUVG.  und  des  Gewö.
und  fm  GE.  sind  noch  weitere  K.  die  Landbürgermeistereien
  der  Bheinprovinz  und  die
Amter  in  der  Prov.  Westfalen.  Ferner  gehören
  dazu  im  Sinne  der  GewO.  &  120  die
zur  Errichtung  und  Verwaltung  von  Fortbildungsschulen
  gebildeten  Zwechverbände,  im
Sinne  des  KV6.  der  Lauenburgische  Kreiskommunalverband
  (Ausf  Anw.  z.  GewO.  vom
1.  Mai  1904  —  HMBl.  123  —  Ziff.  1;  Ausf-Anw.
  z.  KVG.  vom  10.  Juli  1892  —  M.Bl.  301
—  Ziff.  1;  Ausf  Anw.  z.  LUV.  vom  19.  Aug.
1900  —  MB1.  243  —  I  Ziff.  2;  Bek.,  betr.  Ausführung
  des  Bll  VG.  vom  9.  Aug.  1901  —  Ail.
287—  Ziff.3,  Bek.,  betr.  Ausführung  desS#U.,
vom  9.  Aug.  1900  —  MWBl.  287  —  Ziff.  3  und
vom  5.  März  1903  —  HMhl.  177;  Bek.,  betr.
Ausführung  des  Inv  VG.,  vom  26.  Aug.  1899
—  All.  165  —  Ziff.  1,  abg.  durch  Erl.  vom

v.  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.

 

945

1.  April  1905  (POM  hl.  94);  Bek.,  betr.  Ausführung
  des  GewuG.,  vom  23.  Sept.  1890  —
AMBl.  206  —  I  und  vom  9.  Jan.  1891  I  und
Bek.,  betr.  Ausführung  des  Rfm  GG.  vom  6.Sept.
1904  —  HMIB#  416  —  Ziff.  2).

Kommunikationsabgaben  f.  Verkehrsabgaben.


ommunikationswege  s.  Straßen=  und

Baufluchtliniengesetz  III,  2  (5  12  des  G.
vom  2.  Juli  1875),  Wege  (öffentliche)  III.

Kommunionunterricht  (Beicht=  und  Kommunionunterricht)
  ist  der  in  der  kath.  Kirche
der  Zulassung  zur  Kommunion  vorhergehende
Unterricht.  Er  wird  nach  den  verschiedenen
Diözesanvorschriften  den  Kindern  in  der  Regel
in  der  Zeit  zwischen  dem  10.  und  12.  Lebensjahre
  erteilt  und  meist  unter  entsprechender
Regelung  bebalh  der  dem  Volksschulunterricht
  gewidmeten  Zeit.

Kompetenz  s.  Zuständigkeit.

Kompetenzkonflinte.  I.  Jede  Behörde
hat  grundsätzlich  ihre  Zuständigkeit  selbst  zu
prüfen  und  darüber  zu  befinden  (ogl.  W.
§  113  Abs.  3  für  die  Verwaltungsgerichte).
Tritt  dabei  für  dieselbe  Angelegenheit  eine
Meinungsverschiedenheit  hervor,  so  besteht  ein
sog.  K.  Dieser  ist  ein  positiver,  wenn  mehrere
Behörden  sich  gleichzeitig  und  nebeneinander
für  zuständig  halten,  dagegen  ein  negativer,
wenn  jede  der  in  Betracht  kommenden  Behörden
  sich  für  unzuständig  erklärt  hat,  weil
sie  nicht  sich,  sondern  eine  der  anderen  mehreren
  Behörden  für  zuständig  erachtet.  In  gewissen
  Fällen  eines  solchen  K.  ist  jedoch  die
Entscheidung  den  beteiligten  Behörden  entzogen
  und  einem  besonderen  Gerichtshofe,  dem
Gerichtshofe  zur  Entscheidung  der  K.,  oder
dem  Oberverwaltungsgerichte  (s.  diese  Art.)
übertragen,  und  zwar  teils  so,  daß  die  eigene
Prüfung  der  Zuständigkeit  von  vornherein
abgeschnitten  wird,  teils  in  der  Art,  daß  sich
der  vorher  erfolgte  Ausspruch  der  Unzuständigkeit
  erledigt  und  die  beigelegte  Zuständigkeit
nunmehr  als  vorhanden  anerkannt  werden  muß.

II.  Diese  erwähnten  Fälle  sind:  1.  Wenn
in  einem  bei  einem  Gericht  anhängigen  bürgerlichen
  Rechtsstreit  eine  Zentral=  oder  Provinzialverwaltungsbehörde
  den  Rechtsweg  für
unzulässig  erachtet  und  dies  dem  Gerichte,  bei
dem  die  Sache  anhängig  ist,  durch  eine  schriftliche
  Erklärung,  welcher  eine  Begründung  beigefügt
  werden  soll,  mitteilt,  so  wird  dadurch
das  Prozeßverfahren  für  die  Dauer  des  diesen
K.  betreffenden  Verfahrens  unterbrochen  (3P0.
8249)  und  ist  die  einstweilige  Einstellung  einer
aus  einem  vorläufig  vollstrechbaren  Urteile
stattfindenden  Zwangsvollstrechung  von  Amts
wegen  anzuordnen  (V.,  betr.  die  K.  zwischen
den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden,
vom  1.  Aug.  1879  —  GS.  573  —  §19  Absf.  1).
Es  hat  zunächst  der  Gerichtshof  zur  Entscheidung
  der  K.  über  den  Kompetenzstreit  zu  entscheiden
  (88  4,  5,7  der  V.).  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten
  im  vorstehenden  Sinne  sind  nicht
die  Privatklagesachen  wegen  Beleidigungen
und  Körperverletzungen  (Entsch.  des  Komp  er#.
—  U  3Bl.  1881,  338).  In  Adelssachen  ist  der
Minister  des  Kal.  Hauses  staatliche  Zentralinstanz
  und  als  solche  zur  Erhebung  des  K.  be-60