Kommunalverbände (Bauunfallversicherung bei Bauten von K.) — Kompetenzkonflikte.
füllung gewisser Aufgaben gesetzlich auferlegt,
die Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere
aber unverwehrt ist. Hierdurch unterscheiden
sie sich von den besonderen Zwecken dienenden
und auf sie beschränkten Kirchengemeinden,
Schulgemeinden u. dgl. Obwohl ihr Wirkungskreis
ihnen vom Staate übertragen worden
ist, sind sie innerhalb dieses Kreises doch
selbständig und haben ein Recht darauf, die
Staatsgewalt in den ihnen aufgetragenen Angelegenheiten
zu vertreten und ihre Aufgaben
durch eigene Beschlüsse, eigene Organe und
eigene Geldmittel zu erledigen. Um letztere
zu erlangen, ist ihnen vom Staate eine Finanzgewalt,
das Recht Abgaben zu erheben, übertragen
worden. In ihrer Verwaltung sind
sie der Aufsicht des Staates unterstellt (s. Kommunalaufsicht).
Als juristische Personen
Kkönnen sie auch Träger von privatrechtlichen
Rechten und Pflichten sein. Die K. sind entweder
solche höherer oder niederer Ordnung.
K. niederer Ordnung sind die Gemeinden
(Stadtgemeinden, Landgemeinden, Gutsbezirke,
Gemeindeverbände und Samtgemeinden), K.
höherer Ordnung (weitere K.) die Kreise (Oberamtsbezirke),
die Provinzen und die diesen
gleichstehenden Verbände. Als K. beider Ordnungen
stellen sich die Stadtkreise dar. Im
übrigen gehört jede Gemeinde einem Kreise,
jeder Kreis einer Provinz an. Die Eigenschaft
des Kreises und der Provinz vereinigt in sich
die Stadt Berlin (LV. 8 1).
Die Aufgaben der den örtlichen Interessen
dienenden Gemeindeverbände sind zahlreicher
als die der Kreis= und Provinzialverbände.
Nach der geschichtlichen Entwicklung sind die
Gemeinden selbständig entstandene, die Kreise
und Provinzen dagegen vom Staate geschaffene,
hauptsächlich zur Ubernahme gewisser wirtschaftlicher
Aufgaben des Staates bestimmte
K. Das Aähere s. bei Provinzen, Kreisen,
Gemeinden, Samtgemeinden.
Kommunalverbände (Bauunfallversicherung
bei Bauten von Kommunalverbänden)
s. Bauunfallversicherung III.
Kommunalverbände (weitere). Wegen des
Begriffs der weiteren Kommunalverbände s.
Kommunalverbände. Im Sinne der
Reichsgesetzgebung, und zwar der Gew., des
KVS#., des Inv VG. 88 148—153 (Einzugsverfahren
s. d.), des LUVG. und des Gewö.
und fm GE. sind noch weitere K. die Landbürgermeistereien
der Bheinprovinz und die
Amter in der Prov. Westfalen. Ferner gehören
dazu im Sinne der GewO. & 120 die
zur Errichtung und Verwaltung von Fortbildungsschulen
gebildeten Zwechverbände, im
Sinne des KV6. der Lauenburgische Kreiskommunalverband
(Ausf Anw. z. GewO. vom
1. Mai 1904 — HMBl. 123 — Ziff. 1; Ausf-Anw.
z. KVG. vom 10. Juli 1892 — M.Bl. 301
— Ziff. 1; Ausf Anw. z. LUV. vom 19. Aug.
1900 — MB1. 243 — I Ziff. 2; Bek., betr. Ausführung
des Bll VG. vom 9. Aug. 1901 — Ail.
287— Ziff.3, Bek., betr. Ausführung desS#U.,
vom 9. Aug. 1900 — MWBl. 287 — Ziff. 3 und
vom 5. März 1903 — HMhl. 177; Bek., betr.
Ausführung des Inv VG., vom 26. Aug. 1899
— All. 165 — Ziff. 1, abg. durch Erl. vom
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
945
1. April 1905 (POM hl. 94); Bek., betr. Ausführung
des GewuG., vom 23. Sept. 1890 —
AMBl. 206 — I und vom 9. Jan. 1891 I und
Bek., betr. Ausführung des Rfm GG. vom 6.Sept.
1904 — HMIB# 416 — Ziff. 2).
Kommunikationsabgaben f. Verkehrsabgaben.
ommunikationswege s. Straßen= und
Baufluchtliniengesetz III, 2 (5 12 des G.
vom 2. Juli 1875), Wege (öffentliche) III.
Kommunionunterricht (Beicht= und Kommunionunterricht)
ist der in der kath. Kirche
der Zulassung zur Kommunion vorhergehende
Unterricht. Er wird nach den verschiedenen
Diözesanvorschriften den Kindern in der Regel
in der Zeit zwischen dem 10. und 12. Lebensjahre
erteilt und meist unter entsprechender
Regelung bebalh der dem Volksschulunterricht
gewidmeten Zeit.
Kompetenz s. Zuständigkeit.
Kompetenzkonflinte. I. Jede Behörde
hat grundsätzlich ihre Zuständigkeit selbst zu
prüfen und darüber zu befinden (ogl. W.
§ 113 Abs. 3 für die Verwaltungsgerichte).
Tritt dabei für dieselbe Angelegenheit eine
Meinungsverschiedenheit hervor, so besteht ein
sog. K. Dieser ist ein positiver, wenn mehrere
Behörden sich gleichzeitig und nebeneinander
für zuständig halten, dagegen ein negativer,
wenn jede der in Betracht kommenden Behörden
sich für unzuständig erklärt hat, weil
sie nicht sich, sondern eine der anderen mehreren
Behörden für zuständig erachtet. In gewissen
Fällen eines solchen K. ist jedoch die
Entscheidung den beteiligten Behörden entzogen
und einem besonderen Gerichtshofe, dem
Gerichtshofe zur Entscheidung der K., oder
dem Oberverwaltungsgerichte (s. diese Art.)
übertragen, und zwar teils so, daß die eigene
Prüfung der Zuständigkeit von vornherein
abgeschnitten wird, teils in der Art, daß sich
der vorher erfolgte Ausspruch der Unzuständigkeit
erledigt und die beigelegte Zuständigkeit
nunmehr als vorhanden anerkannt werden muß.
II. Diese erwähnten Fälle sind: 1. Wenn
in einem bei einem Gericht anhängigen bürgerlichen
Rechtsstreit eine Zentral= oder Provinzialverwaltungsbehörde
den Rechtsweg für
unzulässig erachtet und dies dem Gerichte, bei
dem die Sache anhängig ist, durch eine schriftliche
Erklärung, welcher eine Begründung beigefügt
werden soll, mitteilt, so wird dadurch
das Prozeßverfahren für die Dauer des diesen
K. betreffenden Verfahrens unterbrochen (3P0.
8249) und ist die einstweilige Einstellung einer
aus einem vorläufig vollstrechbaren Urteile
stattfindenden Zwangsvollstrechung von Amts
wegen anzuordnen (V., betr. die K. zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden,
vom 1. Aug. 1879 — GS. 573 — §19 Absf. 1).
Es hat zunächst der Gerichtshof zur Entscheidung
der K. über den Kompetenzstreit zu entscheiden
(88 4, 5,7 der V.). Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
im vorstehenden Sinne sind nicht
die Privatklagesachen wegen Beleidigungen
und Körperverletzungen (Entsch. des Komp er#.
— U 3Bl. 1881, 338). In Adelssachen ist der
Minister des Kal. Hauses staatliche Zentralinstanz
und als solche zur Erhebung des K. be-60