Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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mit  Vorbehalt  Landesherrlicher  Genehmigung  folgendes

Uebereinkommen
geschlossen  worden.

§  1.

Zu  denjenigen  Parochiallasten,  welche  zu  Aufbringung  des  durch  die  Königlich
  Sächsische  Staatsentschädigung  für  weggefallene  Accidenzien  und  die  noch  weiter
eingehenden  Accidenzien  nicht  gedeckten  Antheils  von  dem  festen  Gehalte  zu  erheben
  sind,  welcher  dem  Pfarrer  und  dem  Kirchschullehrer  zukommt,  hat  die  Königlich
  Sächsische  Gemeinde  Ebersgrün  71,5  Prozent,  die  Fürstlich  Reußische  Gemeinde
Wolfshain  28,5  Prozent  aufzubringen,  während  zu  allen  übrigen  Parochiallasten
die  Königlich  Sächsische  Gemeinde  Erbersgrün  83,5  Prozent,  die  Fürstlich  Reußische
Gemeinde  Wolfshain  dagegen  16,5  Prozent  aufzubringen  hat.

82.

Der  vorstehend  geordnete  Maßstab  ist  nicht  nur  für  die  seit  der  Parochialtrennung
  am  1.  Oktober  1896  fällig  gewordenen  Parochiallasten  maßgebend,  sondern
soll  auch  für  die  Zukunft  Geltung  behalten,  wenn  dereinst  mit  dem  künstigen  Personenwechsel
  in  den  Aemtern  des  Pfarrers  und  des  Kirchschullehrers  in  Ebersgrün
der  bis  dahin  von  der  Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Schönbrunn  noch  zu  zahlende
Aversionalbetrag  von  30  Mark  jährlich  in  Wegfall  kommen  wird.

1.  Mai
d  Dresden,  ——  :  1900.
Greiz  un  resden,  am  *

Königlich  Sächsisches
Fürstlich  Reuß-Plauische  Ministerium  des  Kultus

 

Landesregierung.  und  öffentlichen  Unterrichts.
(L.  S.)  (gez.)  v.  Dictel.  (L  S,)  (gez.)  v.  Seydewiß.
20.  9  ai  nas  MWes.  4  *r*·1#s

 

vom  30.  Juni  1900,
eine  Abänderung  des  Formulars  zu  den  Heimathscheinen  für  das
Ausland  betreffend.

Infolge  der  Abänderung,  welche  §  21  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni