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mit Vorbehalt Landesherrlicher Genehmigung folgendes
Uebereinkommen
geschlossen worden.
§ 1.
Zu denjenigen Parochiallasten, welche zu Aufbringung des durch die Königlich
Sächsische Staatsentschädigung für weggefallene Accidenzien und die noch weiter
eingehenden Accidenzien nicht gedeckten Antheils von dem festen Gehalte zu erheben
sind, welcher dem Pfarrer und dem Kirchschullehrer zukommt, hat die Königlich
Sächsische Gemeinde Ebersgrün 71,5 Prozent, die Fürstlich Reußische Gemeinde
Wolfshain 28,5 Prozent aufzubringen, während zu allen übrigen Parochiallasten
die Königlich Sächsische Gemeinde Erbersgrün 83,5 Prozent, die Fürstlich Reußische
Gemeinde Wolfshain dagegen 16,5 Prozent aufzubringen hat.
82.
Der vorstehend geordnete Maßstab ist nicht nur für die seit der Parochialtrennung
am 1. Oktober 1896 fällig gewordenen Parochiallasten maßgebend, sondern
soll auch für die Zukunft Geltung behalten, wenn dereinst mit dem künstigen Personenwechsel
in den Aemtern des Pfarrers und des Kirchschullehrers in Ebersgrün
der bis dahin von der Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn noch zu zahlende
Aversionalbetrag von 30 Mark jährlich in Wegfall kommen wird.
1. Mai
d Dresden, —— : 1900.
Greiz un resden, am *
Königlich Sächsisches
Fürstlich Reuß-Plauische Ministerium des Kultus
Landesregierung. und öffentlichen Unterrichts.
(L. S.) (gez.) v. Dictel. (L S,) (gez.) v. Seydewiß.
20. 9 ai nas MWes. 4 *r*·1#s
vom 30. Juni 1900,
eine Abänderung des Formulars zu den Heimathscheinen für das
Ausland betreffend.
Infolge der Abänderung, welche § 21 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni