Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

264 Uebersicht des heutigen Archiorechts. 
Die wesentliche Verpflichtung eines Archivars 
oder dessen Stelle vertretenden Registrators oder 
Sekretärs besteht darin, daß ihm die Aufsicht über 
das Archiv besonders zur Pflicht gemacht worden 
sei und er alles, was in das Archiv gehört, auf- 
zunehmen, nichts aber, was dahin nicht gehört, zu 
empfangen und anzunehmen habe. 
B. Vorzugsrechte der Archivalurkunden 
hinsichtlich der Beweiskraft. 
Die im heutigen teutschen Gerichtsgebrauche 
angenommenen observanzmäßigen Vorrechte der Ar- 
chivalurkunden hinsichtlich ihrer Beweiskraft lassen 
sich in folgende 8 Sätze zusammenfassen. 
Jedes in dem Archive aufbewahrte Original 
ist ohne Rücksicht auf seine ursprüngliche Entste- 
hung als eine öffentliche Urkunde zu betrachten. 
Auch jede ursprüngliche Privaturkunde, falls 
sie in das Archiv ausgenommen und in demsel- 
ben bewahrt worden ist, wird durch diese Aufnahme 
und Aufbewahrung in eine öffentliche umgewandelt, 
und hat mit derselben gleiche Rechte. Wird sie da- 
her aus einem Archiv entnommen und producirt, 
so ist der Produkt nicht zur eidlichen diffession 
zuzulassen, sondern es finden gegen dieselbe nur 
diejenigen Einreden statt, welche gegen öffentliche 
Urkunden überhaupt Platz greifen, um deren Be- 
weiskraft aufzuheben oder zu schwächen. 
II. 
Jedes in einem Archive aufbewahrte Original 
hat, falls es ächt ist, eine volle Beweiskraft?). 
5) Bei diesem Satze sind unter Urkunden nur die s. g. 
(Schuld-, Kauf-, Quittungs= u. dgl.) Briefe verstan- 
den, welche zur Bestätigung der Vollendung einer auf 
Rechtsbegründung, Veränderung oder Aufhebung ge-