264 Uebersicht des heutigen Archiorechts.
Die wesentliche Verpflichtung eines Archivars
oder dessen Stelle vertretenden Registrators oder
Sekretärs besteht darin, daß ihm die Aufsicht über
das Archiv besonders zur Pflicht gemacht worden
sei und er alles, was in das Archiv gehört, auf-
zunehmen, nichts aber, was dahin nicht gehört, zu
empfangen und anzunehmen habe.
B. Vorzugsrechte der Archivalurkunden
hinsichtlich der Beweiskraft.
Die im heutigen teutschen Gerichtsgebrauche
angenommenen observanzmäßigen Vorrechte der Ar-
chivalurkunden hinsichtlich ihrer Beweiskraft lassen
sich in folgende 8 Sätze zusammenfassen.
Jedes in dem Archive aufbewahrte Original
ist ohne Rücksicht auf seine ursprüngliche Entste-
hung als eine öffentliche Urkunde zu betrachten.
Auch jede ursprüngliche Privaturkunde, falls
sie in das Archiv ausgenommen und in demsel-
ben bewahrt worden ist, wird durch diese Aufnahme
und Aufbewahrung in eine öffentliche umgewandelt,
und hat mit derselben gleiche Rechte. Wird sie da-
her aus einem Archiv entnommen und producirt,
so ist der Produkt nicht zur eidlichen diffession
zuzulassen, sondern es finden gegen dieselbe nur
diejenigen Einreden statt, welche gegen öffentliche
Urkunden überhaupt Platz greifen, um deren Be-
weiskraft aufzuheben oder zu schwächen.
II.
Jedes in einem Archive aufbewahrte Original
hat, falls es ächt ist, eine volle Beweiskraft?).
5) Bei diesem Satze sind unter Urkunden nur die s. g.
(Schuld-, Kauf-, Quittungs= u. dgl.) Briefe verstan-
den, welche zur Bestätigung der Vollendung einer auf
Rechtsbegründung, Veränderung oder Aufhebung ge-