Metadata : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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hindurch  Volksschüler  gewesen.  In  diesem  Zusammenhange  sei  erwähnt,
daß  auch  die  höhere  Schule  von  allen  Gesellschaftsklassen  beschickt  wird.  Sie
ist  mehr  dem  Grade  als  der  Krt  nach  verschieden  von  der  Dolksschule.
  Wie  es  nur  eine  Dolksschule  gibt,  so  gibt  es  auch  nur  eine  höhere
Schule,  allerdings  mit  verschiedenen  Unterrichtskursen,  —  je  nach  der  Berufsart,
  auf  die  sie  vorbereiten  will.“  —  „Inallen  Staatsschulen,  von  dem  Kindergarten
  bis  zur  Universitätsfachschule,  herrscht  Schulgeld  freiheit.  —  HKls
Erundsatz  gilt  ferner:  §reiheit  der  Lernmittel  für  arm  und  reich.  Die
Schule  soll  auch  darin  keinen  sozialen  Unterschied  kennen.  Kber  erst  in  den
Städten  mit  günstigen  Linanzen  ist  dieser  bedeutsame  demokratische  zSug
bereits  durchgeführt.  Wie  die  Dolksschule  Kinder  aller  Stände  in  sich  vereinigt,
so  kennt  sie  auch  keine  Scheidung  der  Bekenntnisse.  Weder  das  Bekenntnis
  des  Schülers  noch  das  des  Lehrers  spielt  eine  Rolle.  Die  amerikanische
  Dolksschule  kennt  nicht  einmal  konfessionellen  Religionsunterricht.  K#n
seine  Stelle  tritt  mitunter  eine  gelegentliche  und  nicht  selbständige  Sittenlehre
  ohne  dogmatischen  Inhalt,  meistens  im  Anschlusse  an  den  Sprach=  und  den
Geschichtsunterricht  oder  an  die  gemeinsame  „Morgenandacht“  (opening
exercises).  Die  verschiedenen  Religionsgemeinschaften  unterhalten  Sonntagsschulen
  mit  freiwilligem  Besuche,  in  denen  Religionsunterricht  erteilt  wird.
Im  allgemeinen  kennt  die  Dolksschule,  wie  die  Staatsschule  überhaupt,  auch
keine  Trennung  nach  Geschlechtern,  und  zwar  für  keine  Klassen  und
Sächer,  abgesehen  von  der  Hhaushaltungskunde.  Selbstverständlich  gibt  es  in
den  amerikanischen  Staatsschulen  keine  Scheidung  nach  Dölkerschaften.
Es  ist  vielmehr  die  „Amerikanisierung“  der  Kinder  der  Einwanderer  eine  hauptaufgabe
  der  Schulen,  insbesondere  der  Dolksschulen,  welche  sie,  unterstützt  von
vielen  anderen  Einflüssen,  mit  überraschendem  Erfolge  lösen."  —  „Dagegen  ist  in
weitgehendem  Maße  der  aus  der  Schularbeit  selbst  sich  ergebenden  Derschiedenbeit
  der  bstufung  nach  Befähigung  und  TCeistung  Rechnung  getragen.“

(Dr.  Nuupers,  Dolksschule  und  Lehrerbildung  in  Nordamerika.  Reiseberichte
  über  Nordamerika,  erstattet  von  den  Kommissaren  des  Kgl.  preußischen
  Ministers  für  handel  und  Gewerbe,  1906.)

«  AuchdasSchweizerschulwefenistimallgemeinennachdiefen
Erundsätzen  aufgebaut,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  hier  auch
bereits  auf  der  Mittelstufe  ein  Nebeneinander  von  Dolks=  und  höheren
Schulen  besteht.  Kber  durchaus  dem  Grundgedanken  der  Einheitsschule
  entsprechend  sind  z.  B.  folgende  Bestimmungen  des  Gesetzes,
betreffend  die  Dolksschulen  des  Kantons  Sürich,  vom  11.  Juni  1899  :

 

 

*l1.
„Die  Dolksschule  des  Kantons  Jürich  umfaßt  folgende  bteilungen:
a)  die  Primarschule;
b)  die  Sekundarschule.“