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Verwaltungsakt wieder zurücknehmen kann ®. Mit Recht lässt
daher auch LABAND die — entschädigungslose, einseitig vom
Landesherrn zu verfügende — Rückgängigmachung von Titelverleihungen
zu, „wenn sie aus Irrtum z. B. infolge einer
Namensverwechselung oder eines andern Irrtums in der Person
erfolgt (sind) oder wenn sie von den durch die Verleihung Ausgezeichneten
durch Angabe falscher Tatsachen oder Verschweigung
erheblicher Umstände erschlichen“ sind.
Die hier in Frage stehende Materie verträgt aber noch eine
weitere Beleuchtung. Der Art. 45 8. 3 V. gibt — an sich
nicht als eine Konsequenz der Exekutive, sondern als eine
begrifilich der pot. legislatoria inhärierende Funktion — dem
König die allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsrechtsverordnungen
zu Rechtsnormen, sei es aus vorkonstitutioneller,
sei es aus konstitutioneller Zeit, welche, an
sich von selbständiger Natur, eine Ausfüllung der in ihnen
enthaltenen Lücken zulassen und daher auch „benötigen“. In
betreff der Ehrentitel weist aber gegenwärtig das
preuss. Staatsrecht nach seinem objektiven Bestand folgende
Rechtsnormen von „selbständiger Natur“ auf: a) die Norm des
Art. 50 V., soweit sie auf die Ehrentitel geht; b) aus der Einl.
AULR.:
8 67: „Privilegien, welche nur auf eine bestimmte Zeit verliehen worden,
erlöschen mit derselben Ablauf“; $ 68: „Ist das Privilegium ausdrücklich
nur unter einer festgesetzten Bedingung verliehen, so kann dasselbe
ohne Erfüllung dieser Bedingung nicht ausgeübt werden“; 8 69: „Auch
Privilegien, welche zu einem bestimmten Endzweck gegeben sind, hören
auf, wenn der Zweck gar nicht, oder doch ferner nicht mehr, erreicht werden
kann“.
Dieser Komplex von Rechtsnormen, welcher als ein in sich
zusammenhängendes Rechtsganzes zu würdigen ist, offenbart
unverkennbar eine Rechtsgestaltung, die einer Lückenausfüllung
öt Vgl. O. Mayer, Verwaltungsrecht I 306, HUBRICH, GRUCHOTS Beiträge
49. J. S. 824.