Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Verwaltungsakt  wieder  zurücknehmen  kann  ®.  Mit  Recht  lässt
daher  auch  LABAND  die  —  entschädigungslose,  einseitig  vom
Landesherrn  zu  verfügende  —  Rückgängigmachung  von  Titelverleihungen
  zu,  „wenn  sie  aus  Irrtum  z.  B.  infolge  einer
Namensverwechselung  oder  eines  andern  Irrtums  in  der  Person
erfolgt  (sind)  oder  wenn  sie  von  den  durch  die  Verleihung  Ausgezeichneten
  durch  Angabe  falscher  Tatsachen  oder  Verschweigung
  erheblicher  Umstände  erschlichen“  sind.

Die  hier  in  Frage  stehende  Materie  verträgt  aber  noch  eine
weitere  Beleuchtung.  Der  Art.  45  8.  3  V.  gibt  —  an  sich
nicht  als  eine  Konsequenz  der  Exekutive,  sondern  als  eine
begrifilich  der  pot.  legislatoria  inhärierende  Funktion  —  dem
König  die  allgemeine  Ermächtigung  zum  Erlass  von  Ausführungsrechtsverordnungen
  zu  Rechtsnormen,  sei  es  aus  vorkonstitutioneller,
  sei  es  aus  konstitutioneller  Zeit,  welche,  an
sich  von  selbständiger  Natur,  eine  Ausfüllung  der  in  ihnen
enthaltenen  Lücken  zulassen  und  daher  auch  „benötigen“.  In
betreff  der  Ehrentitel  weist  aber  gegenwärtig  das
preuss.  Staatsrecht  nach  seinem  objektiven  Bestand  folgende
Rechtsnormen  von  „selbständiger  Natur“  auf:  a)  die  Norm  des
Art.  50  V.,  soweit  sie  auf  die  Ehrentitel  geht;  b)  aus  der  Einl.
AULR.:

8  67:  „Privilegien,  welche  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  verliehen  worden,
  erlöschen  mit  derselben  Ablauf“;  $  68:  „Ist  das  Privilegium  ausdrücklich
  nur  unter  einer  festgesetzten  Bedingung  verliehen,  so  kann  dasselbe
ohne  Erfüllung  dieser  Bedingung  nicht  ausgeübt  werden“;  8  69:  „Auch
Privilegien,  welche  zu  einem  bestimmten  Endzweck  gegeben  sind,  hören
auf,  wenn  der  Zweck  gar  nicht,  oder  doch  ferner  nicht  mehr,  erreicht  werden
  kann“.

Dieser  Komplex  von  Rechtsnormen,  welcher  als  ein  in  sich
zusammenhängendes  Rechtsganzes  zu  würdigen  ist,  offenbart
unverkennbar  eine  Rechtsgestaltung,  die  einer  Lückenausfüllung

öt  Vgl.  O.  Mayer,  Verwaltungsrecht  I  306,  HUBRICH,  GRUCHOTS  Beiträge
  49.  J.  S.  824.