Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

—  189  —

Art  446.

Ein  zum  Abgehen  fertiges  (segelfertiges)  Schiff  kann  wegen  Schulden  nichr
mit  Beschlog  delegt  werden.  Diese  Bestimmung  kritt  jedoch  nicht  ein,  wenn  die
Schulden  zum  Behuf  der  anzutretenden  Reise  gemacht  worden  sind,

Durch  eine  Beschlagnahme  von  bereits  an  Bord  des  Schiffs  befindlichen
Gütern  wegen  Schulden  kann  deren  Wiederausladung  nur  in  denjenigen  Fillen
envirkt  werden,  in  welchen  der  Ablader  selbst  die  Wiederausladung  noch  zu  fordern
  befugt  wäre,  und  nur  gegen  Leistung  desjenigen,  was  dieser  alsdann  zu
leisien  haben  würde.

Eine  zur  Schifföbesatzung  gehörende  Person  kann  wegen  Schulden  von
dem  Zeitpunkt  an  nicht  mehr  verhaftet  werden,  in  welchem  das  Schiff  segelfertig
  ist.

Art,  447.

Wenn  in  diesem  fünften  Buche  die  ruropzischen  Häfen  den  nichteuropzischen
  Häfen  entgegengesetzt  werden,  so  sind  unter  den  ersteren  zugleich  die  nichteuropãischen
  Häfen  des  mittelländischen,  schwarzen  und  azow'schen  Meered  als
mitbegriffen  anzusehen.

Art.  448.

Die  Bestimmungen  des  fünften  Buchs,  welche  sich  auf  den  Aufenthast
des  Schisso  im  Heimathöhafen  beziehen,  können  von  den  Londesgesehen  auf  alle
oder  einige  Hösen  des  Reviers  dec  Heimathöhafens  außgedehnt  werden.

Art.  449.
Für  die  Postanstalten  gesten  die  Bestimmungen  des  fünften  Vuchs  nur

insoweit,  als  nicht  durch  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen  für  dieselben  ein
Anderes  vorgeschrieben  ist,

Iweiler  Tilel.
Von  dem  Rbeder  und  von  der  Rbedercl.
Nrt.  450.
Rheder  ist  der  Eigenthümer  eines  ihm  zum  Erwerb  durch  die  Seefahre

dienenden  Schiffe.
27