Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

—  173  —

9.  die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  Kanalgebühren  vom  26.  April
1898.
Die  Hundesteuer  wird  jedoch  nicht  erhoben  für  einen  Hund,  der  zur  Bewachung
  eines  landwirtschaftlichen  Gehöfts  gehalten  wird.

#22.

Die  Gemeinde--Grundsteuerordnung  vom  16.  März  1903  findet  auf  die
Eigentümer  von  Grundstücken  in  der  früheren  Gemeinde  Kirchrode  keine  Anwendung
vielmehr  haben  dieselben  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  nach  erfolgtem  Anschluß
125  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Gebäudesteuer  und  125  Prozent  der  staatlich
  veranlagten  Grundsteuer  zu  zahlen.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  haben
sie  bis  zur  anderweiten  Regulierung  der  Gemeindesteuern  vom  Grundbesitz
150  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Gebäudesteuer  und  150  Prozent  der  staatlich
  veranlagten  Grundsteuer  zu  entrichten.

Neue  Steuern  dürfen  während  der  ersten  sechs  Jahre,  vom  Anschluß  ab
gerechnet,  nicht  auf  den  Grundbesitz  gelegt  werden.

/23.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Realgemeinde  Kirchrode  sowie  die  Jagdverhältnisse
werden  durch  den  Anschluß  der  politischen  Gemeinde  nicht  berührt.

Von  den  auf  den  Namen  der  Gemeinde  Kirchrode  im  Grundbuche  Blatt  107
eingetragenen  Grundstücken  sollen  diejenigen,  welche  früher  der  Realgemeinde
gehört  haben,  ihrer  bisherigen  Bestimmung  nach  Maßgabe  des  9  21  des  Rezesses

30.  September
vom  21./22.  Sttober  1856  erhalten  bleiben.

 

*

In  der  bisherigen  Gemeinde  Kirchrode  darf,  solange  Kirchrode  äußeres
Stadtgebiet  ist,  auch  nach  dem  Anschlusse  jährlich  ein  Schützenfest  in  althergebrachter
  Weise  abgehalten  werden.

*  25.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorstehenden  Vertrags  wird  durch

das  den  Anschluß  genehmigende  Gesetz  bestimmt.

Hannover,  den  10.  Januar  1907.  Kirchrode,  den  24.  Dezember  1906.

Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Gemeindevorstand.
Haupt=  und  Residenzstadt.

(Siegel)  Dramm.  Siegel.)  Borchers.