42 Statutenkollision. Realstatuten.
in dem zu N. am 3. August 1863 notariell verlautbarten
so betitelten „Schuld= und Pfandbrief“
seinem Gläubiger zur Sicherheit für Kapital, Zinsen
und Kosten sein sämmtliches Mobiliare verpfändet
habe, ist insofern unrichtig, als derselbe ihm zwar ein
Faustpfandrecht vertragsmäßig einräumte, sich aber
dabei verbindlich machte, ihn sofort nach diefer Verlautbarung
unmittelbar nach selner Rückkunft nach
J., wo die Mobiliarschaft sich befand, in den Besitz
dieses Faustpfandes zu setzen. Da nun auch
nach den Bestimmungen des gemeinen Rechtes ein
Faustpfand erst durch Uebertragung des Besitzes begründet
wird, so war jener Vertrag, soferne durch
ihn eine Verpfändung konstituirt werden sollte, nicht
perfekt und konnte mehr nicht als einen Titel auf
Erwerbung des Pfandrechtes bewirken. Es bezieht
sich demnach derselbe erst noch auf eine künftig vorzunehmende
Handlung, durch welche dieses Rechtsverhältniß
zum Abschlusse gelangen sollte. Da diese
Handlung aber nur an einem anderen Orte erfolgen
konnte, so müssen die rechtlichen Folgen des Rechtsaktes
auch nur nach den Gesetzen dieses Ortes bemessen
werden; vgl. Savigny Syst. Bd. 8 S. 191 ff.
Ein Pfandrecht mit oder ohne Besitz der verpfändeten
Sache ist ein dingliches Recht. Ein Vertrag
über Konstituirung eines solchen kann aber nur
nach den Rechtsgrundsätzen des Ortes der gelegenen
Sache beurtheilt werden, wobei es keinen UFiecschied
ausmacht, ob die Sache eine bewegliche oder unbewegliche
ist (Savigny a. a. O. S. 171 und
S. 196 Note n). Es läßt sich also hier der
Grundsatz, „locus regit actum“ auf solche Verträge
nicht anwenden, sondern es muß die Beurtheilung
des vorliegenden Rechtsverhältnisses nach
den Bestimmungen des zu J. geltenden Rechtes
erfolgen.
Nach diesem entsteht aber das dingliche Recht