Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

42  Statutenkollision.  Realstatuten.

in  dem  zu  N.  am  3.  August  1863  notariell  verlautbarten
  so  betitelten  „Schuld=  und  Pfandbrief“
seinem  Gläubiger  zur  Sicherheit  für  Kapital,  Zinsen
und  Kosten  sein  sämmtliches  Mobiliare  verpfändet
habe,  ist  insofern  unrichtig,  als  derselbe  ihm  zwar  ein
Faustpfandrecht  vertragsmäßig  einräumte,  sich  aber
dabei  verbindlich  machte,  ihn  sofort  nach  diefer  Verlautbarung
  unmittelbar  nach  selner  Rückkunft  nach
J.,  wo  die  Mobiliarschaft  sich  befand,  in  den  Besitz
  dieses  Faustpfandes  zu  setzen.  Da  nun  auch
nach  den  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  ein
Faustpfand  erst  durch  Uebertragung  des  Besitzes  begründet
  wird,  so  war  jener  Vertrag,  soferne  durch
ihn  eine  Verpfändung  konstituirt  werden  sollte,  nicht
perfekt  und  konnte  mehr  nicht  als  einen  Titel  auf
Erwerbung  des  Pfandrechtes  bewirken.  Es  bezieht
sich  demnach  derselbe  erst  noch  auf  eine  künftig  vorzunehmende
  Handlung,  durch  welche  dieses  Rechtsverhältniß
  zum  Abschlusse  gelangen  sollte.  Da  diese
Handlung  aber  nur  an  einem  anderen  Orte  erfolgen
konnte,  so  müssen  die  rechtlichen  Folgen  des  Rechtsaktes
  auch  nur  nach  den  Gesetzen  dieses  Ortes  bemessen
werden;  vgl.  Savigny  Syst.  Bd.  8  S.  191  ff.

Ein  Pfandrecht  mit  oder  ohne  Besitz  der  verpfändeten
  Sache  ist  ein  dingliches  Recht.  Ein  Vertrag
  über  Konstituirung  eines  solchen  kann  aber  nur
nach  den  Rechtsgrundsätzen  des  Ortes  der  gelegenen
Sache  beurtheilt  werden,  wobei  es  keinen  UFiecschied
ausmacht,  ob  die  Sache  eine  bewegliche  oder  unbewegliche
  ist  (Savigny  a.  a.  O.  S.  171  und
S.  196  Note  n).  Es  läßt  sich  also  hier  der
Grundsatz,  „locus  regit  actum“  auf  solche  Verträge
  nicht  anwenden,  sondern  es  muß  die  Beurtheilung
  des  vorliegenden  Rechtsverhältnisses  nach
den  Bestimmungen  des  zu  J.  geltenden  Rechtes
erfolgen.

Nach  diesem  entsteht  aber  das  dingliche  Recht