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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
SNo. 13.
(o. 810.) Allgemeines Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände. Vom öten Juni 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
haben, um Unsern getreuen Unterthanen ein neues bleibendes Pfand landesväter=
licher Huld und Vertrauens zu geben, beschlossen, in Unserer Monarchie die stän-
dischen Verhältnisse zu begründen, und deshalb Provinzialstände im Geiste der
dWlteren deurschen Verfassungen eintreten zu lassen, wie solche die Eigenthümlichkeit
des Staats und das wahre Bedürfniß der Zeit erfordern.
Eine Kommission, unter dem Vorsitze Unsers Sohnes, des Kronprinzen
Königliche Hoheit, ist von Uns beauftragt worden, diese Angelegenheit vorzuberei-
ten, und darüber mit erfahrnen Männern aus jeder Provinz in Berakhung zu treten.
Auf den von derselben an Uns erstatteten Bericht, verordnen Wir:
I.
Es sollen Provinzialsiände in Unserer Monarchie in Wirksamkeit treten.
II.
Das Grund-Eigenthum ist Bedingung der Standschaft.
III.
Die Provinzialstaͤnde sind das gesetzmaͤßige Organ der verschiedenen Staͤnde
Unserer getreuen Unterthanen in jeder Provinz.
Dieser Bestimmung gemaͤß werden Wir
1) die Gesetzes-Entwürfe, welche allein die Provinz angehen, zur Berakhung
an sie gelangen, ihnen auch,
2) so lange keine allgemeine ständische Versammlungen statt finden, die Ent-
würfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen= und
Eigenthumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit
sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorlegen lassen; "
Jahrgang 14623. 9 3) Bit-
(Ausgegeben zu Berlin den 3ten August 1823.)