Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
SNo. 13. 
  
(o. 810.) Allgemeines Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände. Vom öten Juni 1823. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
haben, um Unsern getreuen Unterthanen ein neues bleibendes Pfand landesväter= 
licher Huld und Vertrauens zu geben, beschlossen, in Unserer Monarchie die stän- 
dischen Verhältnisse zu begründen, und deshalb Provinzialstände im Geiste der 
dWlteren deurschen Verfassungen eintreten zu lassen, wie solche die Eigenthümlichkeit 
des Staats und das wahre Bedürfniß der Zeit erfordern. 
Eine Kommission, unter dem Vorsitze Unsers Sohnes, des Kronprinzen 
Königliche Hoheit, ist von Uns beauftragt worden, diese Angelegenheit vorzuberei- 
ten, und darüber mit erfahrnen Männern aus jeder Provinz in Berakhung zu treten. 
Auf den von derselben an Uns erstatteten Bericht, verordnen Wir: 
I. 
Es sollen Provinzialsiände in Unserer Monarchie in Wirksamkeit treten. 
II. 
Das Grund-Eigenthum ist Bedingung der Standschaft. 
III. 
Die Provinzialstaͤnde sind das gesetzmaͤßige Organ der verschiedenen Staͤnde 
Unserer getreuen Unterthanen in jeder Provinz. 
Dieser Bestimmung gemaͤß werden Wir 
1) die Gesetzes-Entwürfe, welche allein die Provinz angehen, zur Berakhung 
an sie gelangen, ihnen auch, 
2) so lange keine allgemeine ständische Versammlungen statt finden, die Ent- 
würfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen= und 
Eigenthumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit 
sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorlegen lassen; " 
Jahrgang 14623. 9 3) Bit- 
(Ausgegeben zu Berlin den 3ten August 1823.)
	        
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