Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Mit der Neumark werden vereinigt der Schwiebuser Kreis, imgleichen die 
Orte Schermeissel und Grochow. 
Zur Niederlausitz kommen die Aemter Finsterwalde und Senftenberg. 
Sonst giebt uͤberall die fruͤhere historische Begrenzung die Regel fuͤr diesen 
staͤndischen Verband, mit alleinigem Ausschluß der Enklaven, welche bei den Krei- 
sen bleiben, zu denen die neue Verwaltungs-Eintheilung sie gelegt hat. 
§. 2. Die Stände dieses Verbandes besiehen, und zwar n. Benen- 
I. der erste Stand a 
e. 
a) aus dem Domkapitel zu Brandenburg, 
b) aus dem Grafen zu Solms-Baruth, 
c) aus dem Herrenstande der Niederlausitz, 
4) aus der Rirerschaft; 
II. der zweite Stand 
aus den Stadten; 
III. der dritte Stand 
aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern. 
§. 3. Auf dem Landtage erscheint das Oomkapitel zu Brandenburg durch mu. Enen- 
einen aus seiner Mitte zu ernennenden Bevollmächtigten, und der Graf zu Solms= Mit 
Baruth mit der Befugniß, sich in erheblichen Verhinderungs-Fällen durch ein kandtags. 
Mitglied aus seiner Familie oder einen sonst geeigneten Bevollmächtigten aus dem 
ersten Stande vertreten zu lassen. 
Alle übrigen Stände erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch 
Wahl bestimmt werden. 
#. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im §. 2. benannten w. Be#im- 
Stände bestimmen Wir mund derhtn 
A. Für die Churmark und zwar Wüedee it 
I. für den ersten Stand 
I) das Domkapitel zu Brandenburg auf 1 
2) den Grafen zu Solms-Baruth 1 
3) die Ritterschaft 20 
II. für den zweiten Stand 14 
III. fuͤr den dritten Stand „ 8 
für die Churmark auf 44 Mitglieder. 
B. Für die Neumark: 
I. für den ersten Stand 6 
II. für den zweiten Stand. 4 
III. für den dritten Stand . . 2 
fuͤr die Neumark auf 12 Mitglieder. 
22 C. Für
	        
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