Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landtags-Kommissarius, 
welcher alsdann sofort den Stellvertreter einberuft. 
§. 43. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen Antrag 
an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Versammlung 
schriftlich mit Bemerkung des Gegenstandes dem Landeags-Marschall anzuzeigen. 
Letzterer ruft dann den Abgeordneten zur Haltung des Vortrags auf. Der Inhalt 
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden. 
. 44NDie Abfassung der ständischen Schriften trägt der Landtags- 
Marschall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Jede solche 
Schrift wird in der Versammlung verlesen, und nach der Vereinigung über die 
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen 
vollzogen. 
g. 45. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius 
enthalten, sind an Uns zu richten und demselben durch eine ständische Deputation 
zu übergeben. 
#. 40. Die Mitglieder aller Stände der Marken und Niederlausitz bilden 
eine ungetheilte Einheit; sie verhandeln die Gegenstande gemeinschaftlich. 
Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, welche von Uns zur 
Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer Sanktion 
überlassen, oder sonst zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmen= 
mehrheit von zwei Driktheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, worüber von 
den Ständen das Gutachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches 
mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen ausdrücklich bemerkt. 
Alle andere ständische Beschlüsse können durch die einfache Mehrheit ihre 
Bestimmung erhalten. 
K. 7.Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen ein- 
ander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Dritrheile der 
Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit verletzt 
glaubt, darauf dringen. 
In einem solchen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in der 
Gesammtheit, sondern nach den §. 2. bestimmten Ständen. 
Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der ei 
zelnen Stände wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt. 
Gegen Beschlüsse, welche die besondern Rechte des Domkapitels zu Bran- 
denburg, des Grafen zu Solms-Baruth und der Standesherren der Niederlausitz 
berühren, bleibt ihnen der Rekurs an Uns vorbehalten. 
§. 48. Wenn Gegenstände, welche das provinzielle Interesse eines der 
einzelnen, in diesem siändischen Verbande begriffenen im F. I. benannten Landes-= 
theile betreffen, in der Gesammtberathung verhandelt werden, und die Stimmen- 
mehr-
	        
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