Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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827.

Für  die  Bemessung  des  Dienstalters  der  bei  Inkrafttreten  dieser  Satzungen
bereits  im  Amte  befindlichen  Geistlichen  bewendet  es,  unbeschadet  der  Vorschriften  des
8  20,  bei  den  bisherigen  Festsetzungen  ihrer  Kirchenbehörde.

Für  die  Anrechnung  weiterer  nach  8  20  anrechnungsfähiger  Dienstjahre  gelten
fortan  die  Vorschriften  des  §  21  Abs.  2  bis  5.

g  28.

Zuschüsse  zum  Grundgehalt  oder  andere  Zulagen,  welche  vor  Inkrafttreten
dieser  Satzungen  bewilligt  worden  sind  und  nach  §  20  des  Pfarrbesoldungsgesetzes
bestehen  bleiben,  gelten  insoweit  als  ruhegehaltsfähig,  als  sie  es  nach  bisherigem
Rechte  waren.

8  29.

Den  bei  Errichtung  der  Ruhegehaltskasse  in  den  beteiligten  Landeskirchen  bereits
in  den  Ruhestand  versetzten  Geistlichen  und  deren  Hinterbliebenen  zahlt  die  Ruhe—
gehaltskasse  ihre  bisherigen,  aus  einem  landeskirchlichen  Fonds  geleisteten  Bezüge,
soweit  diese  die  nach  den  §§  19  bis  22  zu  zahlenden  Beträge  nicht  übersteigen.

Auf  die  Entscheidung  über  die  Höhe  der  hiernach  von  der  Kasse  zu  leistenden
Zahlungen  finden  die  Vorschriften  des  §  23  entsprechende  Anwendung.

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8
Die  Vorschrift  des  5  13  Abs.  2  tritt  erst  am  1.  April  1916  in  Kraft.

&  31.

Solange  eine  Landeskirche  sich  nicht  durch  Kirchengesetz  den  gegenwärtigen
Satzungen  angeschlossen  hat,  sind  die  auf  sie  bezüglichen  Vorschriften  dieser  Satzungen
als  ruhend  zu  behandeln.

g  32.
Anderungen  dieser  Satzungen  sind  nur  durch  übereinstimmende  Kirchengesetze
der  beteiligten  Landeskirchen  zulässig.