Genehmigung
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Erbe.
2022 s. Eigentum 1001— 1003.
2013 Soweit die Erbteile deshalb noch un-2347
108
684
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bestimmt sind, weil die Entscheidung
über eine Ehelichkeitserklärung, über die
Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt
oder über die G. einer vom Erblasser
errichteten Stiftung noch aussteht,
ist die Auseinandersetzung unter
Miterben bis zur Hebung der Unbestimmtheit
ausgeschlossen. 2042.
Erbvertrag.
2282, 2290 f. Erbvertrag — Erbvertrag.
3 . Testament 2242, 2243.
Erbverzicht.
Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende
unter Vormundschaft steht,
die G. des Vormundschaftsgerichts
erforderlich; steht er unter elterlicher
Gewalt, so gilt das Gleiche, sofern
nicht der Vertrag unter Ehegatten
oder unter Verlobten geschlossen wird.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen; ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er nicht der Zustimmung seines g.
Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig,
so kann der Vertrag durch
den g. Vertreter geschlossen werden;
die G. des Vormundschaftsgerichts ist
in gleichem Umfange wie nach Abs. 1
erforderlich. 2351, 2352.
Geschäftsfähigkeit.
109, 112, 113 s. Geschäftsfähig.
keit — Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsführung.
Liegen die Voraussetzungen des § 683
nicht vor, so ist der Geschäftsherr
verpflichtet, dem Geschäftsführer alles,
was er durch die Geschäftsführung
erlangt, nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben. Genehmigt
der Geschäftsherr die Geschäftsführung,
so steht dem Geschäfts-168
8
1396
1397
1437
1448
Genehmigung
führer der im 8 683 bestimmte
Anspruch zu. 687.
Güterrecht.
Verfügt die Frau bei g. Güterrecht
durch Vertrag ohne Einwilligung des
Mannes über eingebrachtes Gut, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags
von der G. des Mannes ab.
Fordert der andere Teil den Mann
zur Erklärung über die G. auf, so
kann die Erklärung nur ihm gegenüber
erfolgen; eine vor der Aufforderung
der Frau gegenüber erklärte
G. oder Verweigerung der G. wird
unwirksam. Die G. kann nur bis
zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt,
so gilt sie als verweigert.
Verweigert der Mann die G., so
wird der Vertrag nicht dadurch wirksam,
daß die Verwaltung und Nutznießung
aufhört. 1397, 1401, 1404,
1448,. 1525.
Bis zur G. des Vertrags ist der andere
Teil zum Widerrufe berechtigt. 1401,
1404, 1448, 1525.
Ein Ehevertrag, durch den die a. Gütergemeinschaft
vereinbart oder aufgehoben
wird, kann nicht durch einen g. Vertreter
geschlossen werden.
Ist einer der Vertragschließenden
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er der Zustimmung seines
g. Vertreters. Ist der g. Vertreter
ein Vormund, so ist die G. des
Vormundschaftsgerichts erforderlich.
1508.
Nimmt der Mann im Falle a. Gütergemeinschaft
ohne Einwilligung der
Frau ein Rechtsgeschäft ver in den
88 1444 - 1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut geltenden
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3