Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung

8

Erbe.

2022  s.  Eigentum  1001—  1003.
2013  Soweit  die  Erbteile  deshalb  noch  un-2347



108

684

-#

bestimmt  sind,  weil  die  Entscheidung
über  eine  Ehelichkeitserklärung,  über  die
Bestätigung  einer  Annahme  an  Kindesstatt
  oder  über  die  G.  einer  vom  Erblasser
  errichteten  Stiftung  noch  aussteht,
  ist  die  Auseinandersetzung  unter
Miterben  bis  zur  Hebung  der  Unbestimmtheit
  ausgeschlossen.  2042.
Erbvertrag.

2282,  2290  f.  Erbvertrag  —  Erbvertrag.


3  .  Testament  2242,  2243.

Erbverzicht.
Zu  dem  Erbverzicht  ist,  wenn  der  Verzichtende
  unter  Vormundschaft  steht,
die  G.  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich;  steht  er  unter  elterlicher
Gewalt,  so  gilt  das  Gleiche,  sofern
nicht  der  Vertrag  unter  Ehegatten
oder  unter  Verlobten  geschlossen  wird.
Der  Erblasser  kann  den  Vertrag
nur  persönlich  schließen;  ist  er  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf
er  nicht  der  Zustimmung  seines  g.
Vertreters.  Ist  der  Erblasser  geschäftsunfähig,
  so  kann  der  Vertrag  durch
den  g.  Vertreter  geschlossen  werden;
die  G.  des  Vormundschaftsgerichts  ist
in  gleichem  Umfange  wie  nach  Abs.  1
erforderlich.  2351,  2352.
Geschäftsfähigkeit.
109,  112,  113  s.  Geschäftsfähig.
keit  —  Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsführung.
Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  683
nicht  vor,  so  ist  der  Geschäftsherr
verpflichtet,  dem  Geschäftsführer  alles,
was  er  durch  die  Geschäftsführung
erlangt,  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  herauszugeben.  Genehmigt
  der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung,
  so  steht  dem  Geschäfts-168



 

8

1396

1397

1437

1448

Genehmigung

führer  der  im  8  683  bestimmte
Anspruch  zu.  687.

Güterrecht.

Verfügt  die  Frau  bei  g.  Güterrecht
durch  Vertrag  ohne  Einwilligung  des
Mannes  über  eingebrachtes  Gut,  so
hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags
von  der  G.  des  Mannes  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Mann
zur  Erklärung  über  die  G.  auf,  so
kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber
  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung
  der  Frau  gegenüber  erklärte
G.  oder  Verweigerung  der  G.  wird
unwirksam.  Die  G.  kann  nur  bis
zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach
dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt
  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,
so  gilt  sie  als  verweigert.

Verweigert  der  Mann  die  G.,  so
wird  der  Vertrag  nicht  dadurch  wirksam,
  daß  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  aufhört.  1397,  1401,  1404,
1448,.  1525.

Bis  zur  G.  des  Vertrags  ist  der  andere
Teil  zum  Widerrufe  berechtigt.  1401,
1404,  1448,  1525.

Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  a.  Gütergemeinschaft
  vereinbart  oder  aufgehoben
wird,  kann  nicht  durch  einen  g.  Vertreter
  geschlossen  werden.

Ist  einer  der  Vertragschließenden
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  der  Zustimmung  seines
g.  Vertreters.  Ist  der  g.  Vertreter
ein  Vormund,  so  ist  die  G.  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
1508.

Nimmt  der  Mann  im  Falle  a.  Gütergemeinschaft
  ohne  Einwilligung  der
Frau  ein  Rechtsgeschäft  ver  in  den
88  1444  -  1446  bezeichneten  Art  vor,
so  finden  die  für  eine  Verfügung  der
Frau  über  eingebrachtes  Gut  geltenden
Vorschriften  des  §  1396  Abs.  1,  3