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laͤngerung des Kontrakts fordern zu koͤnnen, oder als Zeitpachtguͤter besessen
werden, jedoch nur einen Flaͤcheninhalt von Zweihundert Preußischen Morgen
an Gaͤrten, Ackerlaͤndereien und Wiesen, oder weniger haben, wenn entweder
1) die Besitzer solcher Stellen in Steuer- oder sonstigen amtlichen Verzeichnissen,
2)
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Urbarien und Praͤstationstabellen, in Verleihungsbriefen oder Kontrakten,
als Leute baͤuerlichen Standes (Stan chlopski), oder die Besitzungen selbst
als solche, die von Leuten baͤuerlichen Standes besessen werden, mit gemein-
provinziell oder örtlich-üblichen Benennungen bezeichnet sind. Zu den Be-
zeichnungen dieser Art gehören folgende Benennungen, und zwar in deutscher
Sprache und Mundart: Bauer, Halbbauer, Hüfner, Halbhüfner, Meier,
Halbmeier, Kossäthen, Kothsassen, Gärtner, Danniker, Ratayer u. s. w.
und in pohlnischer Sprache:
chlop, kmiec, okupnik, pötrolnik, pölownik, pôllanik, polslednik,
chatnik, komornik, zagrodnik, chalupnik, u. s. w.
oder
dergleichen Ackernahrungen sowohl bei Bekanntmachung der Verfassungs-
Urkunde des vormaligen Herzogthums Warschau vom 22sten Juli 1807.
als auch in der Person des vorhergehenden Wirthes, von einem Erbunter-
thänigen,
oder
solche bei Bekanntmachung der Herzoglich-Warschauischen Verordnung vom
2lsten Dezember 1807. wegen näherer Bestimmung der Folgen der aufge-
hobenen Erbunterthänigkeit auf die zu §. 3. Nr. 2. gedachte Weise besessen
wurden.
§. 5ö. Sind auch bei Bauergütern die §#. 2 — 4. genannten Eigenschaf-
ten anzutreffen; so sind doch von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen:
1) diejenigen Bauerhöfe, welche bereits vor Publikation der Kabinetsorder
vom öten Mai 1810., betreffend die Rechte und Pflichten der bäuerlichen
Wirthe in dem Großherzogthum Posen, von den Gutsherren eingezogen
worden, imgleichen diejenigen besonderen bäauerlichen Etablissements, welche
erst nach jenem Termin von den Gutsherren gegründet und errichtet sind;
2) diejenigen Bauernahrungen, zu deren Einziehung Unsere Landes-Polzzeibe=
hörden bereits vor Verkündung dieses Gesetzes die Genehmigung ertheilt
haben.
§. 6. Diejenigen Inhaber von Bauerhöfen, welche ihre Rechte zum
K 2 dazu
Räheere
Besicz nicht unmittelbar von dem Gutsherrn, sondern von einem Wirthe des Beeichung,
Bauerhofes herleiten, der seinerseits dem Gutsherrn wegen der gutsherrlichen senthume An-
Leisiungen unmittelbar verhaftet ist, können auf die Verleihung des Eigenthums kigeen Inha-
und Regulirung ihrer Verhältnisse nach Maaßgabe des jetzigen Gesetzes nicht An- ber.
spruch machen. In wiefern derjenige, von welchem jene ihre Rechte herleiten,