Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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§.  37.  Alle  diese  dem  Magistrate  und  der  Regierung  anzuzeigende  und
der  Kaufmannschaft  bekannt  zu  machende  Wahlen  sind  auch  für  die,  welche  in
den  Wahlversammlungen  nicht  erschienen,  gültig,  und  verbindlich.

Sechster  Abschnitt.

Won  dem  Verfahren  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  bei
ihrer  Verwaltung.

&#  38.  Die  Aeltesten  beschließen  gültig,  sobald  sechs  von  ihnen  gesetzlich
versammlet  sind.

§.  30.  Sie  halten  gewöhnliche  Sitzungen  an  bestimmten  Tagen,  über
welche  sie  sich  durch  einen  Beschluß  einigen,  und  außergewöhnliche  auf  die
schriftliche  Einladung  des  Vorstehers  oder  auf  einen,  sämmtlichen  anwesenden
Mirgliedern  zu  insinuirenden  Befehl  der  vorgesetzten  Behörden,  wie  auch  auf  den
schriftlichen  Antrag  eines  Drikctheils  der  Korporations-Mitglieder.

&.  40.  Jedes  Mitglied  der  Korporation  und  ihres  Vorstandes  isl  verbunden,
  einer  Einladung  zur  Versammlung  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Nur  Krankheit,
  Reisen  oder  wichtige  Geschafte  können  das  Ausbleiben  entschuldigen.

Wer  ohne  schriftliche  Anzeige  oder  ohne  hinreichende,  dem  Worfleher  auf
Erfordern  gehörig  nachzuweisende  Entschuldigungsgründe  ausbleibt,  verfallt  in
1  bis  5  Rthlr.  Strafe  zur  Armenkasse.

&.  Al.  Der  Worsteher  eröffnet  die  Versammlungen  und  hat  darin  den
Vorsitz,  so  wie  die  Vertheilung  der  Vortragssachen,  in  soweit  er  sie  nicht  selbst
bearbeitct.

&.  42.  Bei  den  Berathschlagungen  bestimmt  er  unter  mehreren  die  das
Wort  fordern,  die  Reihefolge,  erklärt  solche  zum  Stimmensammeln  für  geschlossen,
  und  spricht  den  Beschluß  aus.

§.  43.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  gilt  die  Meinung,  für  welche  der
Vorsteher  gestimmt  hat.  Außerdem  hat  er,  gleich  jedem  andern  Mitgliede,  nur
eine  Stimme,  und  muß  sich  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  unterwerfen.

§&#.  d.  Er  ist  der  Obrigkeit  verantwortlich  dafür,  daß  keine  den  Landesgesetzen
  und  diesem  Skatut  entgegenstebende  Beschlüsse  in  den  Versammlungen
der  Kaufmannschaft  und  der  Aeltesten  derselben  gefaßt  werden,  und  muß,  sobald
es  doch  geschiehr,  solches  unverzüglich  dem  Magistrat  anzeigen.

&.  45.  Die  Verhandlungen  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  in  deren
Versammlungen  und  ihre  Beschlüsse,  werden  protokollirt.

46.  Der  Vorsteher  und  sein  Stellvertreter  sind  mit  der  Vollziehung
der  Beschlüsse  beauftragt.

#§&#.  47.  Sie  unterzeichnen  nebst  dem  Protokollführer  die  Protokolle  der
Sitzungen,  den  Briefwechsel,  die  Urkunden  und  alle  übrigen  Ausfertigungen.

S.  48.