Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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in  der  I.  Gruppe:
a)  drei  Aufgaben  aus  der  darstellenden  Geometrie  und  ihren  Anwendungen  und  zwar
a)  eine  Aufgabe  aus  der  darstellenden  Geometrie  (Arbeitszeit  4  Stunden),
)  eine  Aufgabe  aus  der  Schattenkonstruktion,
J)eine  Aufgabe  aus  der  Perspektive  (Arbeitszeit  für  die  Aufgaben  6)  und  7)
zusammen  3  Stunden);
b)  eine  Aufgabe  aus  der  Bauformenlehre  (Arbeitszeit  7  Stunden);
in  der  II.  Gruppe:
a)  zwei  Aufgaben  aus  dem  ornamentalen  Zeichnen  und  zwar
e)  Zeichnen  nach  dem  Runden  (Arbeitszeit  5  Stunden),
8)  Komponieren  eines  Ornaments  (Arbeitszeit  3  Stunden):
b)  eine  Aufgabe  aus  dem  Modellieren  nach  gegebenem  Modell  (Arbeitszeit  8  Stunden);
in  der  III.  Gruppe:
à)  zwei  Aufgaben  aus  dem  figürlichen  Zeichnen  und  zwar
a#)  Zeichnen  eines  Kopfes  in  Lebensgröße  nach  dem  Leben  (Arbeitszeit  5  Stunden),
6)  Zeichnen  einer  ganzen  Figur  nach  gegebenem  Modell  (Arbeitszeit  5  Stunden);
b)  Aquarellieren  eines  Stillebens  (Arbeitszeit  5  Stunden).

Zu  diesen  schriftlichen  Arbeiten  der  drei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über
ein  allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der
allgemeinen  Bildung,  wobei  drei,  verschiedenen  Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

§  110.
Mündliche  Prüfung.
1.  Die  mündliche  Prüfung  umfaßt  eine  IV.  Gruppe  und  zwar
à)  Kunstgeschichte,
b)  Fragen  aus  der  Stillehre  im  Anschluß  an  einen  vom  Kandidaten  nach  gegebenem
Thema  angefertigten  Entwurf  eines  kunstgewerblichen  Gegenstandes.

2.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  der  Kunstgeschichte  und  in
der  Stillehre  längstens  je  20  Minuten  zu  verwenden.

§  111.
Bei  der  Ermittlung  der  Gruppennoten  sind  die  Noten  aus  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen
  in  gleichen  Ansatz  zu  bringen.  Zur  Feststellung  der  Hauptnote  werden  die
vier  Gruppennoten  gleichmäßig  bewertet.