Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Auf den Straßen unter 2. bis 1I. wird erhoben: 
Ka) von großem Vieh (37. a. b. 00) I Stück 10 Sgr. 
b) von den kleinern Viehgattungen (37. d.e. f.) dito 1 Sgr. 
Zu ähnlichen Ermäßigungen in geeigneten Fällen ist der Finanz-Minister 
vorläufig ermachtigt. 
Vierte Abtheilung. 
Von den Abgaben welche beim Waaren-Transport auf der Elbe, 
der Weser, dem Rheine und der Mosel statt finden. 
Ladungen der Schiffe, welche auf zavorgenannten Flüssen eingehen, und 
blos durchgeführt werden sollen, sind den in der dritten Abtheilung bestimmten 
Durchgangs-Abgaben nicht unterworfen, wenn der Transit entweder ohne Umla- 
dung erfolgt, oder bestehende Anordnungen oder Nothfälle es erforderlich machen, 
daß die Umladung geschehe, oder die Ladung ans Ufer gebracht werde. 
Es ist aber an den Empfangsstätten, bei welchen ein Schiff vorbeigeführt 
wird, zu entrichten: 
A. An der Elbe. 
1) Der Elbzoll von der ganzen Ladung der Schiffe, die mit Waaren eingehen, 
welche auf der Elbe unmittelbar durchgeführt werden sollen, wie dieser Zoll 
durch die Elbschiffahrts -Akte vom 23sten Juni 1821. und späteren Verabre- 
« dungen lestimmt, und aus der Beilage unter A. zu ersehen ist. 
* 2) Eine Rekognitionsgebuͤhr von jedem Fakrzeuge welches zu Mühlberg oder 
zu Wittenberge vorbeigeführt wird, nach Maßgabe der Lasten, welche dasselbe 
tragen kann. Diese Abgabe ist aus der Beilage A. ebenfalls zu ersehen. 
3) Ein Waage= und Krahngeld von vier Silbergroschen für einen Zentner von 
folgenden Waaren-Artikeln: 
Alaun, Baumwollengarn, Baumwollen-Stuhl-und gestrickte Waaren, Blei- 
weiß, Branntwein, Droguerie-, Apotheker= und Farbewaaren, Eisenblech 
und Eisenwaaren, Elephangenzähn , Essig, Farbehölzer und außereuro- 
päische Tischlerhölzer, gesalzene und getrockneke Fische, namentlich auch Herin- 
ge, Gewürze, Glas, Häute und Felle, Hornplatten, Käse, Kaffee, Kakao, Kon- 
fitüren, Oel, Papier, Porterbier und Aele, Reis, Salzäure und Schwefel- 
säure, Seide, Seidenwaaren, Sirup, Südfrüchte, Tabak, Terpentin und 
Terpemindl, Thee, Thran, Wein, Wollengarn, wollene Zeuge, Zucker. 
Wenn solche die Elbe herauf über Wittenberge eingeführt werden und ver- 
mittelst Verschiffung auf der Havel für das Innere des Landes bestimmt sind. 
B. An der Weser. 
1) Der Weserzoll von allen Waaren, die auf der Weser, ohne den Fluß inner- 
# halb des Landes verlassen zu haben, durchgeführt werden, wie solcher in der 
Weser Schiffahrts-Akte vom 2sten November 1823. bestimmt, und aus der 
Beilage unter B. zu ersehen ist. 
2) Ein
	        
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