Schlesien. Klostersufhebung. 223
b. aus einem Canzelisten.
Auch dürften während der commissarischen Operationen zwey besondere
Cassen in Breslau und Glogau, für jedes Cammer-Departement, unter dem
Namen: Haupt-Klöster-Administrations-Casse zu etabliren seyn, welche die
bey den Klöstern eingehenden Revenues und vorkommenden Ausgaben 80
lange berechnen, bis nach vollendetem Geschäft jener Haupt-Commissionen
die Erträge zum General-Etat fir die ganze Provinz ausgemittelt und die
p. Cammern in den Stand gesezt worden, die fernere Administration zu
übernehmen.
Wenn E. M. ... geruhen, diese commissarischen Operationen nach
ihren vierfachen Branchen, welche sämtlich durch die Haupt-Commissionen
zu meiner Direction geleitet werden, ... zu genehmigen, so bitte zugleich,
dem diesfälligen Personali auf den Fall ihrer nötigen Entfernung aus ihrem
Wohnort, wozu ihnen Vorspann wird verabreicht werden miissen, doppelte
Diäten-Bätze, sonst aber für ihre Arbeitstage am Wohnort nur einfache zu
bewilligen, indem ein Rath mit 1 Rthlr., so wie die Subalternen mit 16,
12 und 8 Gr., als welches die alten Bätze in Königlichen Angelegenheiten
sind, täglich auf Reisen bey den gestiegenen Preisen aller Bedürfnisse nicht
mehr auskommen können, und die unentgeldliche Beköstigung der Commissarien
auf Reisen vielfache Irregularitäten erzeuget. E.M. wollen auch
... genehmigen, dass ich zum ersten Etablissement gedachter beiden Haupt-Klöster-Administrations-Cassen
behufs der Bezahlung der vielfachen Commissarien
ein Quantum von 2000 Rthir. für jede der Haupt-Commissionen,
mithin 6000 Rthir., aus den beyden Domainen-Cassen zu Breslau und
Glogau darf vorschiessen lassen. Ich hoffe durch Einziehung der Bestände
aus den Klöstern bald einen Fonds zum Remboursement zu gewinnen,
wenigstens binnen Jahres-Frist diesen Vorschuss aus ihrem Vormögen erstatten
zu können, und habe daher auch, weil es vielfache Hindernisse bey
der Administration erzeugen würde, wenn die Klostergeistlichen sich irgend
noch mit einer Bewirthschaftung der Güther oder Erhebung einländischer
Revennes befassen sollten, in der Instruction für die einzelnen Beschlagnehmungs-Commissionen
den Grundsatz aufgestellt, dass sämtliche baar
gefundene Capitalien, Gelder und Geldsorten sofort gegen Quittung an die
Haupt- Administrations-Casse gesendet werden sollen, vorausgesezt, dass
sie zum interimistischen dreymonathlichen Bedürfniss des Klosters nicht
dringend dort erfordert würden.
Um sich hierbey vor jedem Unterschleif zu sichern, würde Vereidung
der Prälaten, Aebte, Priorn, und wie sonst die vorgesezten Geistlichen im
Kloster heissen, in der Regel gewesen seyn; da dies aber den Mönchen
ind Nonnen in der ersten Bestürzung zu strenge vorkommen dürfte, auch
vielleicht einige aus Gewissens-Scrupel die Ableistung des Eides verzögern
würden, so kann es die commissarischen Verhandlungen eher beschleunigen
und dennoch zum Zweck führen, wenn bey eröfneter Commission dem
1804
Aug. 18