Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Verfügung  sämtlicher  Ministerien,
belressend  die  Einführung  der  nr#nen  Rechtschreibung  in  den  amtlichen  Gebrauch  der  Lehörden.
Vom  7.  Januar  1903.

In  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  18.  Dezember  1902  haben  die  verbündeten
Regierungen  vereinbart,  die  für  den  Schulunterricht  vorgesehene  einheitliche  Rechtschreibung
vom  1.  Januar  1903  an  auch  in  den  amtlichen  Gebrauch  aller  Behörden  des  Reichs  und
der  Bundesstaaten,  insbesondere  bei  allen  amtlichen  Veröffentlichungen,  einzuführen.

Demgemäß  werden  die  württembergischen  Staats=  und  Gemeindebehörden  angewiesen,
im  amtlichen  Verkehr,  insbesondere  bei  allen  amtlichen  Veröffentlichungen,  die  neue  einheitliche
  Rechtschreibung  anzuwenden,  wie  sie  sich  aus  den  im  Auftrage  des  K.  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  herausgegebenen  „Regeln  für  die  deutsche  Rechtschreibung
nebst  Wörterverzeichnis“  Stuttgart,  J.  B.  Metzler'scher  Verlag  1902,  ergibt.

Die  vorhandenen  nach  der  bisherigen  Schreibweise  gefertigten  Formulare  dürfen
aufgebraucht  werden.  ·

Stuttgart,  den  7.  Januar  1903.

Breitling.  v.  Soden.  Pischek.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.  Zeyer.
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Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  die  Ergänzung  einiger  Vollzugsverfügungen  zur  Gewerbeordnung.
Vom  27.  Dezember  1902.
In  Ergänzung  der  Verfügungen  des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  März  1892,
betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung  (Reg.  Blatt  S.  59),
vom  20.  September  1900,  betreffend  den  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung  der  im  §  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen
  Bestimmung  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,
betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Beschäftigung  von
jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  (Reg.  Blatt
S.  714),
vom  16.  September  1902,  betreffend  die  Ermittlung  der  in  Fabriken  und  sonstigen