Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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kor  Rekurs  an  diejenige  Behörde  zu,  von  welcher  die  betreffende  Angelegenheir

ressorkirt.

Bei  Zusammenbernfung  der  Kreisstände  hat  der  Landrarh  in  der  Kurrende
die  zu  verhandelnden  Gegenstände  anzugeben.  Die  Erscheinenden  find  danm  befugt,
  einen  Beschlaß  zu  fassen,  und  durch  solchen  die  Außenbleibenden,  wie  die
Abwesenden,  zu  verbinden.

Ausführuns.  .  21.  Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Krelss#t#nde  aus,  in  sofern
die  Regierung  nicht  eine  andere  Beh##rde  mit  der  Ausführung  ausdrücklich  beauftragt,
  oder  die  Sache  als  sichndische  Kommunal-Angelegenheit  nicht  besonders
gewählten  Beamten  übertragen  ist.

*nzr7  &.  22.  Der  Oberprdscd#ent  der  Provinz  hat  die  zu  dem  Zusamment#t

m“*“3  der  Kreisstände  nach  vorstehenden  Vorschriften  erforderlichen  Berfägungen  ungestboltiie

  säumt  zu  veranlassen,  und  hören  mit  deren  Wirksamkeit  dle  durch  das  Gensd'ar=4Arcegänte

  merie-Edikt  vom  30sten  Julius  1812.  angeordneten.  Kreisverwaltungen,  da  wo
atreten.  sie  eingefuͤhrt  werden,  auf.

Gegeben  zu  Berlin,  den  17ten  August  1825.

#.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

Verzeichnic
der  zu  Vieil=  und  Kollektiv-Stimmen  auf  den  Kreis-  Tagen  berscheigeen  Ste####te#
Matk  Bramdenbrg.

I.  Alt.Mark.

1)  Osterburger  RKreis.
Ubgeokdneter

Seehausen  19
Osterburg,  Werben,  Arendse  ’..............  1
2)  Salzwedelscher  Kreis.
Salzwebdbeieieiee  1
albe  «.............  —  4
5)  Gerdelegeascher-  Kreis.
Gardelegen  —  1
Oebisfekdke  ·.....  i-!  »
4)  Sten-