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Demnaͤchst bestimme Ich mit Abaͤnderung des XVten Artikels der Verord-
nung vom 198#en Oktober 18190.
4) daß mit dem Isten Januar 1825. die Enrrichtung der Zensingebühren
aus Sctaatskassen aufhören und dagegen, wie dies früher der Fall war,
von dem Verleger oder Buchdrucker, und zwar mit drei Silbergroschen
für jeden gedruckten Bogen, geleistet werden, auch
von eben dem Zeitpunkte an jeder Verleger wiederum schuldig sepn soll,
zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel, und zwar eins an die große
Bibliothek hieselbst, das andere aber an die Bibliothek der Universitaͤt der-
jenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, unentgeldlich einzusen-
den. Bei der Verpflichtung zur Abgabe eines Exemplars an den Zensor
hat es sein Verbleiben.
Einheimische Buchhaͤndler, die zugleich im Auslande Buchhandlungen be-
siten, dürfen zwar die Verlagsariikel der letztern nur der dortigen Zensur
unterwerfen, der Absatz solcher Artikel in den diesseitigen Staaten aber
kann nicht anders gestartet werden, als wenn zuvor auch den Vorschriften
des diesseitigen Zensurgesetzes ein Genüge geschehen ist.
Ich beauftrage Sie, diese Bestimmungen durch den Abdruck in der Ge-
setz-Sammlung zur öffenklichen Kenntniß zu bringen und auf deren Befolgung
zu halten.
Berlin, den 28sten Dezember 1824.
a
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Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminisier Frhn. v. Altenstein,
v. Schuckmann und Grafen v. Bernstorff.
Mo. 910.)