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C. Ven den & 50. Zu der im F§. 40. Nr. 4. ausgesprochenen Aufhebung der lehen-
kobenter#-n herrlichen Rechte werden hierdurch folgende nähere Bestimmungen und Ausnahmen
Insbesondere. hinzugefügt.
hinzus g. . War in einzelnen Fällen der Vasall, neben der allgemeinen Lehen-
Verpflichtung, noch zu besonderen Abgaben oder Diensten verpflichtet, so erstreckt
sich hierauf die Aufhebung der lehenherrlichen Rechte nicht; vielmehr sind auf diese
Leistungen die über die fortdauernden Reallasten oben ertheilten Vorschriften anzu-
wenden. Insbesondere gelten in diesem Fall für die Oienste die §#. 5. ö. und 12.
des gegemwärtigen Gesetzes. Sind schon früherhin solche Dienste, welche nach diesen
Bestimmungen jetzt wegfallen würden, in Abgaben verwandelt worden, so hören
auch diese Abgaben gänzlich auf. *
& 52. Bei denjenigen Lehen, in welchen das Recht des Lehenherren nicht
schon durch frühere Gesetze oder Verträge (wie z. B. durch Einführung der Lehen-
pferdegelder) aufgehoben war, gebührt dem vormaligen Lehenherrn eine Entschäd-
digung, welche in einer jährlichen Abgabe von Einem Prozent des Ertrages besteht,
und auf dem mn freies Eigenthum verwandelten ehemaligen Lehengute haftet.
§# 53. Behufs der Ermittelung dieses Allodifikationszinses wird der Rein-
4 ertrag des Lehens, und zwar nach Maaßgabe desjenigen Zustandes, in welchem
solches bei dem Heimfall an den Lehnsherrn srückzugeten gewesen wärc, wenn sich
die Bekheiligten deshalb in Güte nicht vereinigen können, durch Sachpverstandige
abgeschätzt. Bei einer solchen Abschätzung werden, außer den Produktions-, Ad-
ministrations= und Konservationskosten, sowohl die öffentlichen und anderen Real-
lasten, als auch die nach §. 51. dem Lehnsherrn vorbehaltenen Leistungen, in Abzug
ebracht.
9 Dagegen findet ein solcher Abzug wegen der Grundsteuer nicht statt: auch
können solche Lasten nicht in Abzug gebracht werden, zu deren Anerkennung der
vormalige Lehnsherr nicht verpflichtet war; und wegen der Lehenschulden kann über-
haupt, und ohne Unterschied, ob der vormalige Lehnsherr dieselben übrigens anzu-
erkennen verpflichtet war, oder nicht, kein Abuu gemacht werden, wenn nicht das
Lehengut für diese Schulden schon vor dem Anfang des gegenwärtigen Lehenver-
hältnisses verhaftet war.
Der Allodifikationszins wird von dem Tage an, wo das Bergische
Dekret vom 11#ten Januar 1809. Gesetzeskraft erhielt, entrichtet. Für die Zukunft
ist derselbe halbjährig (am letzten Juni und am letzten Dezember) zu entrichten.
& 55. Im Fall eines Afterlehens wird, wenn der Oberlehenherr das
Besitzrecht des Aftervasallen anzuerkennen verbunden war, der gewöhnliche Allodi-
sikationszins unter beide Lehenherren dergestalt getheilt, daß Jeder ein halbes
Prozent erhält.
g. 50. In den Fällen dagegen, worin der Oberlehnherr zu dieser Anerken-
nung nicht verbunden war, hat der Aftervasall an den Oberlehnherrn Ein Prozenr
und an den Asterlehenherrn ein halbes Prozent als Allodifikationszins zu zahlen.
lich au K. 57. Auch die Erbfolgerechte der Agnaten in Lehengüter hören gänz-
ich auf. - s
5.58.DieBauekleherd.h.biejenigenGütet-,beiwelchendieRechtedes
GutsherrnausdemgutshmlcchenunddemlehenherklichenVekhckltnißzusammen-
gesetzt