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20 das letztere in Verbindung mit anderen Gegenständen (z. B. ein Mühlen-
wangsrecht in Verbindung mit Wassernutzung u. s. w.) verliehen, und der
* oder das Pachtgeld dafuͤr, nicht abgesondert von den uͤbrigen Gegen-
staͤnden der Verleihung, vorbedungen war. ·
g. 83. Im ersten T hat der Verpflichtete den gaͤnzlichen Erlaß desjenigen
Zinses d Pachtgeldes zu fordern, welchen er fuͤr das aufgehobene Recht zu ent-
richten hatte. «
g.84.szweitenFallhaterabeknurAnspruchaufeineEkmäßigung
des Zinses oder Pachtgeldes, nach Verhältniß des ihm durch die Aufhebung des mit-
verliehenen Rechts verursachten Verlustes. .
§. 85. Soweit dieser Verlust für die Vergangenheit zu berechnen ist, kommt.
er so hoch #m Anschlag, als er wirklich eingetreten ist.
g. 86. Wenn aber, zum Zweck der Auseinandersetzung beider Theile, der-
jenige Verlust bestimmt werden soll, welchen der Verpflichtete ünftighin, vom Tage
des Antrages auf Auseinandersetzung an gerechnet, fortdauernd erleiden wird; so ist
derselbe nach den zur Zeit der Auseinandersetzung erkennbaren Wirkungen zu ermessen,
und die verlangte Ermäßigung des Zinses darnach ein= für allemal schuseteen, ohne
NRlücksicht auf die Nachtheile, welche möglicherweise dem Verpflichteten noch in der
Folge aus anderen noch zur Jeit nicht obwaltenden Umständen erwachsen können,
und eben so ohne Rücksichk auf die Minderung, welche die zur Zeit anzunehmenden
Nachtheile in der Folge erfahren möchten, so daß, wenn späterhin neue Umstände
eintreten, deshalb weder eine weitere Ermäßigung noch eine Erhöhung des Zinses
oder Pachtgeldes gefordert werden kann.
87. Bei Zwangs= und Bannrechten insonderheit kommt dabei der etwa-
nige Ausfall an den Nutzungen derselben nur in soweit zum Anschlag, als derselbe
bei dem vormaligen Zwangesdebic, nicht aber sofern berslor bei dem Absatz an frei-
willigen Kunden eintritt; auch überhaupt nur, wenn eine wirkliche Verminderung
der gesammten Nutzungen, welche der vormals Zwangsberechtigte aus der Fabri-
kations-Anstalt bezogen hat, statt findek.
§ 88. Dagegen dürfen etwanige Ersparungen in den zu Unterhaltung und
zum Betriebe der zwangsberechtigten Fabrikalions-Anstalt nöthigen Aufwendungen,
welche aus dem verminderten Debit abgeleitet werden könnten, zum Nachtheil des.
vormals Zwangsberechtigten nicht mit in Rechnung gebracht werden.
&. 89. Die Feststellung des Verlustes, welcher im Fall des §S. 82. u. ff. dem
Verpflichteten aus der Aufh0ebung des ihm mit verliehenen Rechts erwachsen ist und
fernerhin erwächst, soll durch schiedsrichterliche Kommissionen geschehen, gegen deren
nach gehöriger Einleitung der Sache erfolgenden Ausspruch weder Appellarion noch
Rekurs zulässig ist. 6
#§. 90. In welcher Arr diese Kommissionen nach Anleitung der allgemeinen
Gerichksord##ung Th. 1. Tit. 2. V. 167. bis 176. zu organisiren; wie die Streitpunkte
(urch die Generalkommission oder deren Beauftragte) zu Entscheidung der schieds-
richterlichen Kommissionen vorzubereiten; und auf welche Gescchtspunk dieselben
binzuweisen sind: darüber soll in einer besonderen, unverzüglich von den Ministerien
der Justiz, des Innern und der Finanzen zu erlassenden Instruktion ndhere Anleitung
erfolgen.
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