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Sechster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 91. Sollten in Folge der Verordnung des vormaligen Zivilgouverneme###
zu Mnster vom 141en Mai 1844., und des Generalgouvernements zu Düsseldorf
vom 10ten August desselben Jahres, oder auf den Grund Unserer Kabinetsordres
vom 5ten Mai 1815. und vom 181en September 1822. noch Prozesse sistirt seyn,
welche die Gegenstände des 95genwerigen Gesetzes betreffen: so hört diese Suspension
gänzlich auf. Jedoch haben die Behörden dergleichen Prozesse nicht von Amtswegen
wieder aufzunehmen, sondern es bleibt dieses den Betheiligten lediglich überlassen.
§. 92. Was die Rückstände an Abgaben und Leistungen betrifft, welche von
der Einführung der fremden Gesetze an, bis zur Verkündung des Gesetzes vom
25sten September 1820. aufgelaufen seyn möchten; so sollen
a) rückständige Oienste aus dem angegebenen Zeitraum gänzlich niedergeschiagen
seyn. Diese Ausnahme soll indessen weder auf das Verhältniß bloßer Zeit-
pächter oder solcher, die ihnen gleich zu achten G. 21.), noch auf die aus einer
unabänderlichen Verwandlung von Diensten entstandenen Abgaben (Oienst-
gelder) angewendet werden. « «
h) Ruͤckstaͤndige Zehnten sind jedenfalls durch eine Geld-Entschaͤdigung nachzu-
lelsten. Dabei ist zuvörderst der Natural-Errag des Zehnten, nach F. 44. des
Gesetzes vom 25sten September 1820., auszumitteln. Der so auögernitrekre
Nakural-Ertrag wird sodann nach den letzten Martini-Marktpreisen vor dem
jedesmaligen Verfalltage (vergl. Buchst. d.) zu Gelde angeschlagen.
c) Rückständige Natural-Abgaben außer den Zehnten, soll der Verpflichtete nach
seiner Wahl in natura oder nach den letzten Martini-Markxpreisen vor dem
jedesmaligen Verfalltage (vergl. Buchst. d.) in Gelde abtragen. Es muß jedoch
der Verpflichrere dieses Wahlrecht spattestens vier Wochen vor dem Verfallcagr
ausüben; versckumt er dieses, nachdem er dazu von dem Berechtigten aufgefor-
dert worden ist, so geht dasselbe Wahlrecht auf den Berechtigken über.
d4) Von den unter b. und c. erwähnten Rückständen sowohl, als von den rückstan-
digen Geldabgaben, soll der Verpflichtete in jedem Jahr neben den laufenden
Abgaben nur den Betrag Einer Jahresleistung abzutragen verpflichtet seyn, es
sey denn, daß der Berechtigte nachzuweisen vermögte, daß der Verpflichtete
ohne erhebliche Beeinträchtigung seines Nahrungsstandes Alles auf einmal, oder
doch mehr als Einen Jahresbekrag, zu leisten un Stande sey. Im Fall eines
Streices haben hierüber schiedsrichterliche Kommissionen zu entscheiden, auf
welche die Bestimmungen det G. 89. und 90. anzuwenden sind.
e) Sollten zufaͤllige Rechte fällig geworden und im Nückstande geblieben seyn, so
sind solche ohne Anstand vollstaͤndig nachzuzahlen.
) Auch in Ansehung der Ruͤckstaͤnde kommt der im vierten Titel bestimmte Steuer-
beitrag zur Anwendung.
Auf solche Ruͤckstaͤnde, welche erst seit dem Gesetz vom 25sten September 1820. nen
entstanden sind, imgleichen auf diejenigen Theile alterer Rückstände, deren Termine
nach