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von dem Ministerium des Innern ergehcn bis die Kreisstaͤnde eingerichtet seyn wer-
den, worauf die Wahl von diesen zu bewirken ist. An diese Kreisvermittelungsbe-
hörde kann sich Jeder, welcher die Regultrung der Besitzverhältnisse in Gemäßheir
des gegemwärtigen Gesetzes, oder aber eine Ablösung verlangl, zundchst wenden;
und es muß nur, wenn auf diesem Wege ein Wergleich zu Stande kommt, der
Rezeß der betreffenden Generalkommisston zur Prüfung und Bestäligung eingereicht
werden, über welche Besicktigung die —* 3 K. 95.) die naheren Be-
stimmungen enthalten wird. Jedoch soll, wenn ein Theil die Einwirküng dieser
Behörde verlange, dem andern Theil freislehen, diese Eimwirkung abzulehnen.
&. 98. Uebrigens aber und hauptsächlich wird den gedachten Generalkom=
missionen, jeder in dem ihr bereits überwiesenen Bezirke, die Ausführung der im
§. 96. genannten Gesetze auf gleiche Weise und mit denselben Rechten übertragen,
wie solches in Beziehung auf Gemeinheitstheilungen nach dem Gesetz vom 7ten Juni
1821. geschehen ft. In der Appellationsinstanz hat in den dazu geeigneten Fällen
das Revisfonskollegium zu Mämsier, und in der dritten Instanz * Geheimes
Obertribunal zu Berlin zu erkennen.
Esfenden demnach auf diese Geschaͤfte die Verordnungen vom 20sten Juni 1817.,
#9#ten November 1819. und das vorgedachte Gesetz vom 7ten Juni 1821., mit den
aus den im §. 906. genannten Gesetzen sich ergebenden Abdnderungen, ebenfalls An-
wendung; es sollen aber die hiernach anwendbaren Worschriften in einer von den
Ministerien des Innern und der Justh zu erlassenden Instruktion zusammengestellt und
näher bestimmt, insbesondere darin die Art und Weise der Anwendung jener Ord-
numgen, auf die nach den obgedachten Gesetzen zu regulirenden Geschäfte weiter ent-
wickelt, und die gedachte Instruktion durch die Amtsblätter der betheiligten Regie-
rungsbezirke öffentlich bekamit gemacht werden.
§. 99. Wegen der Kosten kommen die §&. 209. ff. der Verordnung vom 20sten
Jumi 1817., welche jedoch gleichfalls in die vorgedachte Inftruktion übernommen
und darin naher enkwickelt werden sollen, in Anwendung. Jedoch bestimmen Wir,
in Erweiterung der im &. 212. a. a. O. ertheilten Vorschrift, daß derjenige Theil,
welcher nach gehöriger Erörterung der Theilnehmungsrechre und Ausgleichungsmirtel
den darauf gegründeten Auseinandersetzungsplan anzunehmen verweigerr, jedesmal
die durch seine igeumgen entstandenen Kosien allein tragen soll, in sofern der oder
die andern bereilwillig waren, den Auseinandersetzungsplan anzunehmen, und der
Weigernde hernach doch nur so viel oder weniger erltreitet, als ihm im Wege des
Vergleichs angeboten worden.
§. 100. Diein dem F. 213. der Verordnung vom 20. Juni 1817., in Ueber-
einsinmnung mir F. 30. des Gesetzes vom 25sten tember 1820., wegen der in
Magdeburg (Stendal) und Muͤnster "a— errichtenden Generalkommissionen, unter
gewissen T## " bewilligte Wohlthat der Stempel- und Sportelfreiheit, soll
für alle Gegen# lnss des gegemr#r#igen Gesetzes und der Ablösungsordnung G. 95.)
mir der Maaßgabe auch sermerhin gelten, daß die un gedachten K. Jo. bestimute Frill-
bis zum isten Januar 1828. verlängert wird. Jedoch fundet, auch in dieser Erwei-
terung, die Sportel- und Sumpelsteßten auf die Verhandlungen wegen der einge-
leiteten