Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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kü#cten Appellationen und Revissonen, imgleichen wegen der zurückgewiesenen Rekurse, 
accht Anwendung. Dagegen soll diese Freiheit auch auf die Hypochekengebühren 
ausgedehnt werden, in sofern durch das gegenwärtige Gesetz oder die Ablösungs- 
Ordnung eine Eintragung veranlaßt wird. 
Meumich von Uns Hochsteigenhändig vollzogen, mit Beifügung Unseres 
Königlichen Inssegels. 
Gegeben Vein, den 21sten April 1825. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
Beglaubigt: Friese. 
— 
  
Mo. 940.) Gesetz, über dic den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die 
Rcalberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals zu den französi- 
schen Departements eine Zeit lang gehört haben. Vom 21sten April 1825. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig 
von Preußen c. ꝛ. 
haben das unterm 25sten Seprember 1820. erlassene Gesetz, die gucsberrlichen und 
bäuerlichen Verbälrnisse in den vormals zum Königreich Westphalen, zum Groß- 
Herzogrhum Berg oder zu den französisch-banseatischen Deparremenks gehèrenden 
Kandestheilen betreffend, nachdem darüber mehrere Zweifel und Bedenken entstanden, 
uiner wiederbolten Prufung unterworfen, und zugleich daffelbe durch Aufnahme meb- 
rerer darin nicht berührten Gegenstände zu erweitern beschlossen. Wir verordnen 
demnach für diesenigen Landestheile, welche bei Auflösung der fremden Herrschafe 
zn den französisch-hanseatischen Deparcements oder dem Lippe-Depar- 
tement gebört haben, mit Aufbebung des gedachten Gesetzes vom 25sten Septem- 
der 1820. (insofern nicht einzelne Bestimmungen desselben durch das gegenwärcige 
Gesetz ausdrucklich bestärigt werden),, nach erfordertem Gutacheen Unsers Sraaks= 
koths, wie folge: » 
Z Erster Titel. 
Von den Gesetzen, nach welchen die bezeichneten Gegenstände zu 
beurtheilen sind. 
1.Wir setzen bierdurch folgende in den oben bezeichneten Landestheilen 
aschienene Gesehe gänzlich außer Kraft: 
a. Königlich-Westphälische Gesetze: - 
t)DckkekvomWstenJanuar1808.,wegen Auäebung der Leibeigenschaft; 
2) Dekret vom 5ten August 1808., wegen der Hand= und Spanndienste, während 
der Erndte; . 
Z)DekretvomLsstenMårziM.,wegenAllodisikationdcrLehnez -. 
ODekrekvomtbkenMaitM.,wegendcsSchuhgelbednichtangesessenek 
Einwohner; 
5) De-
	        
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