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5) Dekret vom 27sten Juli 1809., wegen Erklärung des Dekrets vom 2sten
Januar 1808.;
6) Dekret vom 182en August 1809., wegen Ablösung der Dienste und Grund=
Abgaben;
7) Dekrer vom 76en September 1810., wegen Ablösung der Jeöneen;
8) Dekret vom isten December 1810., wegen Ablösung der den Staats-Domainen
zustebenden Prästarlonen;
b. Großberzoglich-Bergische Gesetze:
9) Dekrer vom 12n December 1808., wegen Aufbebung der Leibeigenschaft;
10) Dekret vom 1 #c#en Jaonuar 1809., wegen Aufbebung der Lebne;
c. Franzsisch-Hanseatische Geseße:
11) Dekrer vom HF#en December 1811., wegen Aufbebung des Feudalwesens in den
« Departements der Elbmuͤndung u. s. w.;
12) Dekret vom 8ten Januar 1813., wegen Anwendung des unter No. 11. erwaͤhn-
ten Dekrets auf das Lippe-Departement;
13) Dekret vom 22sten Januar 1813., uͤber die Zehnten.
Von dieser Aufhebung sind nur diejenigen Bestimmungen jener Gesetze aus-
genommen, welche in Unsern eigenen Gesetzen ausdrucklich erwähne und bestätiger
werden.
k. 2. An die Seelle dieser aufgehobenen Gesetze tritt das gegenwärtige
Gesetz nebst der künfeigen Ablösungsordnung (7I.92.). Neben denselben sollen die Ge-
wobnbelcen und Provinzial Gesetze, insoweit dieselben durch das Pacent vom Heen Sep-
(##ember 1814.). 2., oder das Parenc vom 25sten Mai 1818. F. 3. aufrecht erhalten sind,
und demnächst auch Unsere allgemelne Gesegebung, als subscdiarlsches Recht, ange,
wendee werden. Die besonderen Gesetze aber, welche Wir über die bäuerlichen Verbälr=
nisse und über die Ablösungen diesseics der Elbe erlassen haben, sollen nur insofern
zur Anwendung kommen, als dieses für einzelne Stellen derselben durch das gegenwär-
tige Geseß oder die Ablösungs-Ordnung (N. 92.) ausdrücklich vorgeschrieben wird.
weiter Titel.
Von den gutsberrlich-bäuerlichen Reches-Verbälenissen.
éßl 3 . Uncer den gutsberrlich bäuerlichen Verpälenissen, worüber der 266e Gegenftand
Titel des gegenwärtigen Gesetzes verfügr, sind alle Rechte von gutsberrlicher dieses zwelten
Natur und die denselben ueprerchert Verpflichtungen zu verstehen. Welchen Tieels.
Recheen eine solche gursberrliche Natur zuzuschreiben ist, ist in jedem Landestbeile
nach dessen vor der fremden Herrschafe bestandenen Verfassung und Herkommen zu
beurtheilen, und dabei auf die sonstige Eigenschaft der Güter und der Personen,
zwischen welchen diese Verbältnisse obwalten, nicht zu sehen. (Wgl. F. 16.).
K 4. Die Leibeigenschaft (Erbuncerchänigkeit, Eigenbeherigkeit u. s. w.) in Aufgebobene
lofern sie irgendwo noch bestanden bärre, ist und bleibe mir ihren Folgen ohne Ent, Rechte der
schädigung aufgehoben, wie es in Unserer ganzen Monarchie theils von Unseren Vorfah= Gutsberren.
ren, cheils von Uns Selbst durch das Edikt vom 9c#en Okcober 1807. schon gescheben ist.
5. Es bleiben ferner aufgeboben:
4) die blos persönlichen Dienste oder Personal= Frohnden;
2) die Perbindlichkelt, in dem Hause des Gutsherrn als Gesinde zu dienen (das
sogenannte Gesinde-Jwangsrecht);
3) die Perbindlichkeit, zur Eingehung einer Heiratb, die Elnwilligung des Guts-
Jahrgang 1825. R hertn