Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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b) diesenigen, für deren Gruͤndung der Gutsherr den Bannpflschrigen noch 
andere Vortheile, als die bloße Erhaltung der Fabrikationsanstalten, zuge- 
standen hat. 
J . 41. Zu den foredauernden Rechten gebören: 
4) alle JZehnren, ohne Unterschied, ob der Jehenrberechcigke zugleich ein Gucsberr 
oder irgend eine andere Person ist. 
(. 42. 2) Diein einigen Landescheilen; worauf sich das gegenwärtige Gese 
beziebt, den Markenherren als Vorstehern und Theilnebmern der Nrcgeger 
enschafren, an den Marken und um derselben Willen zuständigen Ancheile und 
inkünfte. " - 
9. 43. Wo also dem Markenherrn das Eigenthum der Markengruͤnde, den 
übrigen Theilnebmern aber nur gewisse Nutzungsrechte darauf zustanden, oder erste- 
rer einen gewissen Antheil (pors duota) an dem gemeinschaftlichen Eigenthum des- 
selben besaß, behäle derselbe, was er harte. Dies gilt namentlich von denjsenigen 
UAncheilen, welche ihm in der Eigenschaft als Marken-Herrn (Waldberrn), als In- 
saber der sogenannten Markalgerschesbarkeic (Markenrichter, Holzgrafen), als Vor- 
steber der Markengenossenschaft, oder Bebufs der Besoldung der sogenannten Justl- 
Karien und der Uufsichts= und andern Verwaltungsbeamten zuständig waren; des, 
gleichen von den dem Markenherrn bei Zuschlägen (Ausweisung eines privativen 
Eigenchums aus der Mark an die Markengenossen), oder bei Veräußerungen von 
Markengründen zuständigen Absindungen (tertia marcalis) und von seinen sonstigen 
Rechten der Thellnahme an den Nutungen der Mark. 
# 44. Haben die Nutungsberechcigten für die Benutzung der Marken- 
gründe gewisse Abgaben und Leistungen an den Markenherrun abtragen müssen, so 
Ind sie solche auch ferner zu entrichten gehalren. Eben dieses gilt von densenigen 
Abgaben und Leistungen, welche sie ihm erwa in seiner Eigenschafe als Vorsteher der 
gemeinsamen Angelegenbelten, und zur Bestreicung der Aufscchts= und Verwaltungs- 
Kosten zu entrichten hacten. Für den beibebaltenen Genuß der markenherrllchen 
Nutzungen und Gefälle, sind die Markenherren aber auch gebalcen, die verfassungs- 
mice lönen zur Last fallenden Kosten der Markenverwaltung fernerweitig zu bestreiten. 
. 45. Was von den beibehaltenen Rechten der Markenherren bestimme wor- 
den (F. 42. u. ff.), finde auch auf die Skutisations- oder Weideherren, wo dergleichen 
Porsteberämter bergebracht sind, Anwendung, desgleichen auf die Markenrichter 
und Holzgrafen, deren Aemter etwa niche ohnehin schon mit dem der Markenherren 
vereinigt seyn möchten. G. 43.) 
9. 46. Bleibt es in elnzelnen Fällen zweifelhaft, ob eine auf einem Grund= 
stück baftende Leistung zu einer der Klassen gebört, welche nach 96.00 — 39. wegfallen; 
so wird für die Forcdauer derselben so lange vermuthet, bis der Verpflichtete den 
Beweis des Gegentbeils führt. Es soll aber bei der Beurtbeilung dieses Beweises 
nicht blos auf die in den Urkunden etwa vorkommende Benennung der Abgaben, son- 
dern vorzüglich auf den Ursprung und die Natur derselben geseben werden. 
"(. 47. Ueber den Umfang und die Wirkung des französisch-hansearischen 
Dekrets vom H#t#en Dezember 1811, wegen Aufbebung des ausschließlichen Rechts 
bes Fischfanges in den nicht schiffbaren und nicht flößbaren Gewässern, so wie der 
Jagdgerechrigkeiten auf fremdem Eigenchum, behalten Wir die weiteren Bestimmun- 
gen
	        
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