Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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gen einer besondern Verorbnung vor. Bis dahin soll aber der jetzige Besitzstand 
aufrecht erhalten werden. . Von ben 
. 48. Zu der im F#. 38. ausgesprochenen Aufbebung der lehenberrlichen lehenberrli- 
Rechre werden hierdurch folgende nähere Bestimmungen und Ausnahmen hinzugefüge: o h n 
s. 49. I. War in einzelnen Fällen der Vasall, neben der allgemeinen Lehen 
verpflichrung, noch zu besondern Abgaben oder Diensten verpflicheer, so erstreckt sich 
bierauf die Aufbebung der lebensberrlichen Rechte niche, vielmehr sind auf diese Lei- 
stungen die über die forcdauernden Reallasten oben ertheileen WVorschriften anzuwen, 
den. Insbesondere gelten in diesem Falle für die Dienste die 9F. 5. ö. und 12. des 
gegenwärtigen Gesetzes. 
50. II. Bei denjenigen Lehen, in welchen das Reche des Lehnsberrn nicht 
schon durch frühere Gesetze oder Verträge (wie z. B. durch Einführung der Lehen- 
pferdegelder) aufgehoben war, gebübrt dem vormaligen Lebenherrn eine Eneschädi- 
gung, welche in einer jährlichen Abgabe von Einem Prozent des Ertrages bestehe, 
und auf dem in freies Eigenthum verwandelten ehemaligen Lehngure hafeet. 
k 51. Behufs der Ermictelung dieses Allodifikarionszinses wird der Rein-Er- 
trag des Lehens, und zwar nach Maaßgabe dessenigen Zustandes, in welchem solches 
bei dem Heimfall an den Lehnsberrn zurückzugeben gewesen wäre, wenn sich die 
Betbeiligten deshalb in Güre nicht vereinigen können, durch Sachverständige abge- 
schätze. Bei einer solchen Abschätzung werden, außer den Produkrions-, Administra- 
tions, und Konservatlonskosten, sowohl die öffentlichen und andern Reallasten, als 
auch die nach F. 49. dem Lehnsherrn vorbehaltenen Leistungen in Ubzug gebracht. 
Dagegen findet ein solcher Abzug wegen der Grundsteuer nicht startz auch können 
solche Lasten nicht in Abzug gebrache werden, zu deren Anerkennung der vormalige 
Lehnsberr nicht verpflichtet war; und wegen der Lehnschulden kann überhaupt, und 
ohne Unterschied, ob der vormalige Lehnsherr dieselben übrigens anzuerkennen ver- 
pflicheet war oder nicht, kein Abzug gemacht werden, wenn ulchr das Lebugur für 
diese Schulden schon vor dem Anfang des gegenwärtigen Lebnverhältnisses ver- 
haftet war. 
9. 52. Der Allodifikationszins wird vom Tage der vollendeten Allodifikation 
an entrichtet. In Ansehung der vormals westphaͤlischen Landestheile ist hierbei die 
Publikation des westphälischen Dekrecs vom 28sten März 1809., in Ansehung der 
Bergischen die Publikation des bergischen Dekrets vom 11cen Januar 1809., in 
Ansehung der übrigen die Publikation des hanseatischen Dekrets vom gren Dezem- 
ber 1811. als Jeicpunkt der Allodifikation zu betrachten. Für die Zukunft ist der 
Allodifikarionszins halbsährig, am letzten Junius und am leten Dezember, zu zablen. 
53. Im Fall eines Afeerlebens wird, wenn der Oberlebenherr das Besi,- 
recht des Afrervasallen anzuerkennen verbunden war, der gewöhnliche Allodißka- 
tionszins unter beiden Lehenberren dergestalt getbeilt, daß Jeder ein halbes Pro- 
zent erhält. 
h. 54. In den Fällen dagegen, worin der Oberlehenherr zu dieser Anerken- 
nung niche verbunden war, har der Aftervasall an den Oberlebenberrn Ein Prozene 
und an den Afcerlehenberrn ein halbes Drozent als Allodifikacionszins zu zahlen. 
# 55. Auf die Erbfolgerechee der Agnaren sind die Bestimmungen des gegen- 
wärcigen Gesetzes uiche anzuwenden, vielmehr sind diese Erbfolgerechre auch ferner- 
Jahrgang 1825. S bin
	        
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