Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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9. 63. Die in den ###. 60 — 62. festgesetee Verbindllchkeic des Berech- 
tigken beziehr sich lediglich auf die Hauprgrundsteuer des verpflichtecen Grundstücks, 
nicht auf die Beischläge (Zusatzzentimen.) 
6. 64. IV. Wenn im Fall des Vertrags oder Judikats (F. 60.) der Beicrag 
des Berecheigten auf eine Averssonalsumme, unabhängig von künfrig möglichen 
Veränderungen der Grundsteuer, bestimmt war, imgleichen wenn der wirklich 
geleistere Beicrag desselben G. 61.) in einer solchen Aversionalsumme, unabhängig 
von wirklich vorgekommenen Veränderungen der Grundsteuer bestand; so soll auch 
fernerbln der Berechtigte an den Verpflichtecen dieselbe Aversionalsumme, als 
unabänderlichen Beicrag zur Grundsteuer, entrichren. 
9. 65. V. Wenn vor Einführung der fremden Gesetze der Berechrigte zur 
Grundsteuer anders als durch einen aliquoten Theil (FJ. 62.), oder eine unabänder- 
liche Aversionalsumme (F. 64.) beitrug, indem er einen Dheil der Steuer entweder 
selbst zahlte, oder dem Verpflichreten vergürete, so soll der Verpflichrere befugt seyn, 
den fünften Dbeil der Leistung, als Beicrag zur Grundsteuer, abzuzieben. 
Die wegen der Reallasten den Grundbesißern vormals in manchen Gegenden 
gewährte Erlelchterung G. 58.), ist als ein solcher Beltrag der Berechtigeen nicht 
zu betrachten. 
66. VI. Wenn das Grundstück vor Einführung der fremden Gesetze 
steuerfrei war, und zugleich die Bedingungen der 9#. 57. und 60. nicht vorhanden 
sind, so soll gleichfalls der verpflichtete Grundbesißer befugr sehn, den fünften Dheil 
der Leistung als Beicrag zur Grundsteuer abzuziehen. 
. 607. Der in den w. 65. und 66. bestimmte Fünftel= Abzug, welcher 
übrigens ohne Unterschled bei Zehneen wie bei andern Abgaben anzuwenden ist, soll 
durch folgende Ausnahmen beschränkrt seyn: 
a) Wenn die Hauptgrundsteuer des verpflichteten Grundstücks einen andern, als 
den fünften Theil des Rein-Ertrages (nach den bei der Steuerkacastrirung ange- 
nommenen Grundsäßtzen) ausmachen sollte; so ist auch der Fünftel-Abzug in 
elne andere verhältnißmäßige Abzugsquoke zu verwandeln. Dieses soll nicht 
nur statt finden, wenn die Sceuer des einzelnen Grundstücks oder einzelner 
Klassen von Grundstücken von dem regelmäßigen Steuersaß abweicht, sondern 
auch wenn der regelmäßige Steuersaß selbst (sey es für immer, oder für einen be- 
stimmten Jeitraum) abgeändert wird. Den Beweis hat in streitigen Fällen der- 
senige Theil zu führen, welcher eine Abwelchung von dem Fünftel Abzug verlangr. 
6 68. b) Der Berechtigre kann sich, wenn er es seinem Interesse gemäß 
findet, von dem Fünftel Abzug dadurch befreien, daß er die ganze Haupc- 
grundsteuer des pflichtigen Grundstücks allein zu zahlen übernimmt. 
69. c) Dienste und solche Abgaben, welche nach Einfübrung der fremden 
Gesetze an die Stelle von Diensten gesetzt worden sind, sollen dem Fünfrel- 
Abzug nicht unterworfen seyn. 
# 70. d) Zufällige Rechre (z. B. Laudemien), imgleichen solche feste Ab- 
gaben, welche nach Einführung der fremden Gesetze an die Scelle von zufälligen 
Rechceen gesetzt worden sind, Hüuen dem Fünftel-Abzug niche unterworfen seyn. 
. 71. Wemn bei abgetragenen Lelstungen, seit der wirklichen Einführung 
der, uncer der fremden Herrschaft auferlegten Grundsteuer, anders, als nach den 
im gegenwärrigen Titel enrhaltenen Vorschriften verfahren worden ist, so soll es bei 
S 2 den 
3) Verguͤ- 
tung einer 
Aversional- 
summe. 
4) Fünftel- 
Abzug. 
Gemein- 
schaftliche Be- 
fmmungen.
	        
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