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den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze uͤber das zu viel oder zu wenig Bezahlte
sein Bewenden haben.
72. Sollee — eine solche Abweichung (F. 71.) in Anordnungen der
Verwalcungsbebörden (#. B. in der Verordnung des Civilgouvernements zu Münster
vom 14#en März 1814.) idren Grund gehabt haben, so soll dem verkuͤrzten Theil,
welcher Entschaͤdigung verlangt, die Einwendung, daß er eine Zahlung ohne Vor-
behalt geleistet oder angenommen habe, nicht entgegenstehen.
73. Gründeten sich solche Abwelchungen (5. 71.) auf richterliche Ver-
fügungen, so sind darauf die besonderen Bestimmungen des F. 91. anzuwenden.
F.hünfter Titel.
Von der Gewährsleistung für aufgebobene Rechre.
4 74. In Ansebung derjenigen Rechte, welche nach den Bestimmungen des
gegenwaͤrtigen Gesetzes ohne Entschaͤdigung aufgehoben sind, soll die Gewaͤhrs-
leistung nach folgenden Grundsäßzen beurtheilt werden.
75. Wer solche Rechte gekaufe hac, kann von dem Verkäufer weder Ju-
rückerstattung des Kaufvreises, noch Schadensersaß fordern.
760. Wer solche Rechte durch Erbzins, oder Erbpachesverträge, oder sonst
erblich gegen Zins erworben bar, kann, wegen des etwa gezahlten Einkaufs= oder
Erbbestandsgeldes, gleichfalls weder Zurückerstartung noch Schadensersat fordern.
5’. 77. Von der Vorschrife des F. 75. sind diesenigen Fälle ausgenommen,
worin der Verkauf oder die Verleihung vom Scaat ausgegangen ist. Jedoch wird
in diesen Fällen lediglich das bezahlre Afgeld zurückgegeben; auch gilr diese Ver-
pflichtung des Fiskus nur für den an dricte Personen vorgenommenen Verkauf solcher
Rechre, nicht für die Ablösung, welche erwa zwischen dem Fiskus und dem Berpflich-
teten selbst schon fruͤherhin statt gefunden haben moͤchte.
. 78. Eben so soll in denselben Faͤllen auch von dem F. 76. eine Ausnahme
gelten, vorausgesetzt, daß das Einkaufs, oder Erbbestandsgeld bestimme für das
aufgehobene Recht selbst, und nicht für ein zugleich mit verliehenes, noch forc-
dauerndes Recht gezahlt worden ist.
79. In Ansehung des Zinses oder Pachtgeldes, welches im Fall des K.76.
für solche aufgehobene Rechte zu entrichten gewesen, ist zu unterscheiden, ob
1) das aufgehobene Reche den alleinigen Gegenstand der Verleihung ausgemacht
bat, oder doch dasselbe zwar zugleich mie andern Grundstücken und Jubehbrungen
verliehen, der Zins aber nicht in Pausch und Bogen zu entrichten, sondern, von
den einzelnen in der Verleihung begriffenen Tbeilen, und namentlich für das
aufgehobene Reche, abgesonderr vorbedungen war; oder ob
2 das letztere in Verbindung mit andern Gegenstaͤnden (z. B. ein Muͤhlenzwangs-
Recht in Verbindung mit Wassernutzung u. s. w.) verliehen, und der Zins oder
das Pachtgeld dafuͤr, nicht abgesondert von den übrigen Gegenständen der
Verleihung, vorbedungen wat.
Im ersten Fall hat der Verpflichtete den gaͤnzlichen Erlaß desjenigen
Zinses oder Pachtgeldes zu fordern, welchen er fuͤr das aufgehobene Recht zu ent-
richten hatte.
9. 81. Im zweiten Fall hac er aber nur Anspruch auf eine Ermäßigung des
Zinses oder Pachegeldes, nach Verhältniß des ihm durch die Aufbebung des mie
verliebenen Reches verursachten Veklustes. E