Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

— 425 — 
82. So weit dlieser Verlust für die Vergangenhele zu berechnen ist, 
komme er so hoch zum Anschlag, als er wirklich eingerreten ist. 
83. Wenn aber, zum Zweck der Auseinandersetzung beider Theile, der- 
senige Verlust bestimmc werden soll, welchen der Verpflichtere künftighdin, vom 
Dage des Antrages auf Auseinandersetzung an gerechnet, forrdauernd erleiden wird; 
so ist derselbe nach den zur Zeit der Auseinandersehung erkennbaren Wirkungen zu 
ermessen, und die verlangte Ermäßigung des Zinses darnach ein für allemal festzu- 
setzen, ohne Rücksicht auf die Nachrheile, welche möglicherweise dem Verpflichteren 
noch in der Folge aus andern zur Zeit nicht obwaltenden Umständen erwachsen kön- 
nen, und eben so ohne Rücksicht auf die Minderung, welche die zur Zelt anzuneh- 
menden Nachtbeile in der Folge erfahren möchten; so daß, wenn späterbin neue 
Umstände einereten, desbalb weder eine weitere Ermäßigung noch eine Erhöhung 
des Zinses oder Pachtgeldes gefordert werden kann. 
84. Bei Zwangs= und Bannrechren insonderbeit komme dabei der eewa- 
nige Ausfall an den Nutungen derselben nur in soweit zum Anschlag, als derselbe 
bel dem vormaligen Zwangsdebic, nicht aber in sofern derselbe bei dem Absaßz an 
freiwillige Kunden, elntrict; auch überhaupc nur, wenn eine wirkliche Verminderung 
der gesammten Nuszungen, welche der vormals Zwangsberechtigte aus der Fa- 
brikationsanstalt bezogen hat, statt findet. 
85. Dagegen dürfen etwanige Ersparungen in den zur Uncerbaltung und 
zum Bertriebe der zwangsberechrigten Fabrikarionsanstalc nöchigen Aufwendungen, 
welche aus dem verminderten Debit ubgeleiere werden kä###e#n dm 0#90 ve- 
vormals Jwangsberechtigten nicht mic in Rechnung gebracht werden. 
Die Feststellung des Verlustes, welcher im Fall des F. 79. ff. dem Ver- 
pflichteten aus der Aufhebung des ihm mir verliebenen Rechts erwachsen ist, und 
fernerbin erwächst, soll durch schiedsrichterliche Kommissionen geschehen, gegen deren, 
nach gebbriger Einlescung der Sache, erfolgenden Ausspruch, weder Appellacion noch 
Rekurs zulässig ist. 
87. In welcher Art diese Kommissionen, nach Anleicung der Allg. Ger. 
Ord. Th. 1. Tir. 2. . 167. bis 176., zu organisiren; wie die Strelepunkte (durch 
die Generalkommission oder deren Beauftragte) zu Enrscheldungen der schiedsrich 
terlichen Kommissionen vorzubereiren; und auf welche Gesichtspunkte dieselben bin- 
zuweisen sind: darüber soll in einer besondern, unverzüglich von den Ministerien 
der Justiz, des Innern und der Finanzen zu erlassenden Instruktion nähere Anlei- 
tung erfolgen. Z„ 
Sechster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. , 
H«88·SollteninFolgedcherordnungdesvormaligenCivilouveknes 
nimmst-MünstervomMrenMai1814»oderaufdenGrundUnseker’abineks- 
Ordres vom õten Mai 1815. und vom 18ten September 1822., noch Prozesse sistirt 
seyn, welche die Gegenstaͤnde des gegenwaͤrtigen Gesetzes betreffen: so hoͤrt diese Sus- 
pension gaͤnzlich auf. Jedoch haben die Behoͤrden dergleichen Prozesse nicht von Amtswe- 
gen wieber aufzunehmen, sondern es bleibt dieses den Bethelligten lediglich uͤberlassen. 
9. 89. Was die Ruͤckstaͤnde an Abgaben und Leistungen betrifft, welche von 
der Einführung der fremden Gesetze an, bis zur Verkündung des Gesetzes vom 
25sten September 1820., aufgelaufen seyn möcheen, so sollen: Nric 
a) rückt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.