— 425 —
82. So weit dlieser Verlust für die Vergangenhele zu berechnen ist,
komme er so hoch zum Anschlag, als er wirklich eingerreten ist.
83. Wenn aber, zum Zweck der Auseinandersetzung beider Theile, der-
senige Verlust bestimmc werden soll, welchen der Verpflichtere künftighdin, vom
Dage des Antrages auf Auseinandersetzung an gerechnet, forrdauernd erleiden wird;
so ist derselbe nach den zur Zeit der Auseinandersehung erkennbaren Wirkungen zu
ermessen, und die verlangte Ermäßigung des Zinses darnach ein für allemal festzu-
setzen, ohne Rücksicht auf die Nachrheile, welche möglicherweise dem Verpflichteren
noch in der Folge aus andern zur Zeit nicht obwaltenden Umständen erwachsen kön-
nen, und eben so ohne Rücksicht auf die Minderung, welche die zur Zelt anzuneh-
menden Nachtbeile in der Folge erfahren möchten; so daß, wenn späterbin neue
Umstände einereten, desbalb weder eine weitere Ermäßigung noch eine Erhöhung
des Zinses oder Pachtgeldes gefordert werden kann.
84. Bei Zwangs= und Bannrechren insonderbeit komme dabei der eewa-
nige Ausfall an den Nutungen derselben nur in soweit zum Anschlag, als derselbe
bel dem vormaligen Zwangsdebic, nicht aber in sofern derselbe bei dem Absaßz an
freiwillige Kunden, elntrict; auch überhaupc nur, wenn eine wirkliche Verminderung
der gesammten Nuszungen, welche der vormals Zwangsberechtigte aus der Fa-
brikationsanstalt bezogen hat, statt findet.
85. Dagegen dürfen etwanige Ersparungen in den zur Uncerbaltung und
zum Bertriebe der zwangsberechrigten Fabrikarionsanstalc nöchigen Aufwendungen,
welche aus dem verminderten Debit ubgeleiere werden kä###e#n dm 0#90 ve-
vormals Jwangsberechtigten nicht mic in Rechnung gebracht werden.
Die Feststellung des Verlustes, welcher im Fall des F. 79. ff. dem Ver-
pflichteten aus der Aufhebung des ihm mir verliebenen Rechts erwachsen ist, und
fernerbin erwächst, soll durch schiedsrichterliche Kommissionen geschehen, gegen deren,
nach gebbriger Einlescung der Sache, erfolgenden Ausspruch, weder Appellacion noch
Rekurs zulässig ist.
87. In welcher Art diese Kommissionen, nach Anleicung der Allg. Ger.
Ord. Th. 1. Tir. 2. . 167. bis 176., zu organisiren; wie die Strelepunkte (durch
die Generalkommission oder deren Beauftragte) zu Enrscheldungen der schiedsrich
terlichen Kommissionen vorzubereiren; und auf welche Gesichtspunkte dieselben bin-
zuweisen sind: darüber soll in einer besondern, unverzüglich von den Ministerien
der Justiz, des Innern und der Finanzen zu erlassenden Instruktion nähere Anlei-
tung erfolgen. Z„
Sechster Titel.
Allgemeine Bestimmungen. ,
H«88·SollteninFolgedcherordnungdesvormaligenCivilouveknes
nimmst-MünstervomMrenMai1814»oderaufdenGrundUnseker’abineks-
Ordres vom õten Mai 1815. und vom 18ten September 1822., noch Prozesse sistirt
seyn, welche die Gegenstaͤnde des gegenwaͤrtigen Gesetzes betreffen: so hoͤrt diese Sus-
pension gaͤnzlich auf. Jedoch haben die Behoͤrden dergleichen Prozesse nicht von Amtswe-
gen wieber aufzunehmen, sondern es bleibt dieses den Bethelligten lediglich uͤberlassen.
9. 89. Was die Ruͤckstaͤnde an Abgaben und Leistungen betrifft, welche von
der Einführung der fremden Gesetze an, bis zur Verkündung des Gesetzes vom
25sten September 1820., aufgelaufen seyn möcheen, so sollen: Nric
a) rückt