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2) bei Resolutionen auf Anslellungs= oder Beförderungs-Gesuche, jedoch wit
Ausnahme der Bescheide an Wartegelder-Beamte, Invaliden, neun Jahre
oder länger gediente Unteroffziers, und solche Individuen, welche ihren
Anstellungsanspruch auf freiwillig geleisteren Kriegesdienst in den Feldzügen
der Jahre 1813. bis 1815. stützen;
3) bei Bescheiden, die sich auf Rang-, Standes-, Titel-Ertheilung und der-
gleichen, Präbenden, Kanonikate und andere geistliche Benefizien beziehen;
bei allen materielle Entscheidung enthaltenden Resolutionen in Juden-Nieder-
lassungs= oder Naturalisations-Sachen, und in den Grundstücks-Erwerbungs=
Angelegenheiten der Mennoniten;
5) bei Abtesten (mit Ansnahme der amtlichen Mtteste über bisherige Führung
und Qualisikation im öffentlichen Dienst), Cemisikaten, Konsensen (mit Aus-
nahme der Heirathskonsense für Staatsbeamte), Dispensationen und Kon-
zessionen, z. B. vom dreimaligen Aufgebot, zu Haustrauungen und dergleichen.
Bloße Bidimations-Atteste werden nur zu Zehn Silbergroschen tarirt, und
die Ertheilung einer polizeilichen Erlaubniß, welche blos aus dem landes-
polizeilichen Ober-Aufsichtsrecht folgt, z. B. zu Parzelirungen, zu Bauten
in Rücksicht auf Verhücung von Feuersgefahr und dergleichen, ist sportelfrei;
6°) bei Bestätigungen und Genehmigungen in Korporations= und Sozietäts=
Angelegenheiten, soweit ihnen nicht ausdrücklich Sportel= oder Stempel-
freiheit beigelegt ist, wobei jedoch alle Verhandlungen über ständische, Kreis-
and Gemeinde-Verhältnisse, wofern sie nicht zu Nr. 1., 2. und 3. gehören,
sportelfrei bleiben;
bei Anlegung neuer Apotheken, neuer Mühlen, und überhaupt neuer Fa-
brikations= und Gewerbesiäatten, sofern solche ausdrücklicher Genehmigung
bedürfen;
8) bei Approbationen der Medizinalpersonen, so weit solche von den Provin-
zial-Verwaltungs-Behörden ressortiren, mit Ausschluß der Hebammen,
deren Approbarion sportelfrei seyn soll;
9) bei Refolutionen in polizeilichen und finanziellen Strafsachen, wodurch eine
Strafe von Zehn Thalern, oder mehr, festgesetzt wird;
10) bei wicherholten Bescheiden auf grundkose und schon früher einmal mit An-
führung der Grände zurückgewiesene Beschwerden; und
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