Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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lösungs-, der Holzverkaufs-, der Lieferungs= und aͤhnlichen Kontrakte, bei 
denen Fiskus die eine der kontrahirenden Parteien ist, findet künftighin zu Lasten 
der mit dem Fiskus kontrahirenden Partei, nur der ordemtliche Verhandlungs- 
Sportelsatz von Einem Thaler statt; es soll dieser jedoch, wenn der Gegenstand 
Ein Tausend Thaler übersteigt, auf Zwei Thaler, und wenn derselbe mehr, als 
Zwei Tausend Thaler beträgt, auf Drei Thaler, aber nicht weiter erhöhet werden. 
§. 11. 
Dagegen sollen die Beslätigungen ähnlicher Kontrakte, bei denen eine 
Kirche, Schule, oder Geminde, die eine der kontrahirenden Parteien, und 
deren Besiatigung von Seiten einer der Eingangs gedachten Behörden nur in 
Wahrnehmung des landesherrlichen Ober-Aufsichtsrechts erforderlich ist, sportelfrei 
erfolgen. Auch Revisionsgebühren bei Abnahme von Gemeinde-, Seiftungs-, 
Inslituten-, Kirchen= und Schul-Rechnungen finden Cvorbehältlich etwaniger 
Diäten und Reisekosten, vergl. &. 14. No. 2.) fernerhin nicht start. 
§. 12. 
Die Sporteln für Festsetzung der Liquidationen der Apotheken werden, 
ohne Rücksicht auf die mehrere oder mindere Größe des Gegenstandes, auch 
selbst, wenn darnach nicht einmal die Stempelpflichtigkeit eintritt, auf Zwei 
f ProzentderfesigesctztenSummenbesiimmk,jedochdekgcstalt,daßdichstfetzung 
uͤberhaupt sportelfrei bleibt; wenn der Gebuͤhrensatz hiernach nicht wenigstens 
fuͤnf Silbergroschen erreicht, und daß auch bei groͤßeren Liquidationen jede uͤber- 
schießende Summe, wofuͤr der Gebuͤhrensatz unter fuͤnf Silbergroschen bleiben 
wuͤrde, in der Sportelberechnung nicht mit in Ruͤcksicht kommt. Die Liquidationen 
anderer Medizinalpersonen unterliegen bei ihrer Festsetzung der allgemeinen Spor- 
telpflichtigkeit des §. ö. nur dann, wenn sie siempelpflichtig sind. 
g. 13. 
Fuͤr das Gutachten einer wissenschaftlich = technischen Deputation oder 
Kommission Cin Fabriken= oder Medizinal= und Sanitäts-Angelegenheiten 
u. s. w.) wird, abgesehen von etwanigen für Untersuchungen an Ort und Stelle 
demerirten Diaten und Reisekosien, nach Maaßgabe der mehreren oder minderen 
Wichtigkeit, Weitläuftigkeit und Schwierigkeit der Sache, zwei bis zehn Thaler 
zur Sportelkasse liquidirt; es verstehr sich jedoch von selbst, daß dieses wegfällt, 
wenn
	        
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