Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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solcher Personen d auert so lange, bis der Konkurs aufgehoben, oder beendigt 
ist, oder die Kreditvren durch Vergleich abgefunden, oder durch längere Be- 
fristung beruhigt sind, es wäre denn, daß die Aeltesten der Kaufmannschaft, 
wenn sie sich überzeugt, daß die Insolvenz nur in wirklichen Unglücksfallen 
ihren Grund hat, dem Ausgeschlossenen den Zugang schon fräher ausbrücklich 
verstatteten; 
diejenigen, die für murhwillige, oder gar betrügerische Bankerutirer durch 
rechtskraftiges Erkenntniß erklärt, oder eines Meineides, einer Verfälschung 
öffentlicher Papiere, Privaturkunden oder Unterschriften, der absichtlichen 
Verbreitung falscher Münzen, nach richterlichem Urtheil überwiesen, oder 
wegen eines andern Verbrechens zur Zuchthausstrafe mit Verlust der kauf- 
männischen Rechte, oder der bürgerlichen Ehrenrechte, rechtskräftig verur- 
theilt worden sind, desgleichen erklärte Verschwender und unter Kuratel. 
stehende Personen. 
&#. 4. Außerdem steht den, nach dem Statut vom 2ten März 1820. an- 
geordneten Börsenkommissarien die Befugniß zu, nach vorgängiger sorgsamer Be- 
rathung in der Versammlung der Aelteslen der Korporation, und nach eingeholtem 
statutenmäßigen Beschluß der letzteren, auch anderen, als den F. . verzeschneten 
Personen, die nicht zur Korporation gehören, den Zutritt zur Börse zu versagen; 
jedoch bleibt dagegen der Rekurs offen, da ohne erhebliche Ursach Riemand aus- 
geschlossen werden soll. - 
Beitrag. K. Sö. Der jährliche Beitrag zu den Kosten der Börsen-Versammlungen 
ist auf Drei Thaler fesigesetzt, wird aber nur von solchen Kaufleuten und Handel- 
treibenden, welche die Börse besuchen, und nicht zur Korporation gehbren, und 
zwar in halbjährigen Ratis, entrichtet. 
Sollte auch ein solches nicht zur Korporation gehöriges Handlungshaus 
aus mehreren die Börse besuchenden Gesellschaftern bestehen; so wird dieser Bei- 
trag von ihnen doch nur einfach entrichter. 
Fremde, desgleichen Personen, die nicht zum Handetsstande gehören, sind 
zu keinem Beitrage verpflichtet, jedoch nimmt ein im Börfenlokal angebrachtes 
verschlossenes Behältniß freiwillige, für die Armen bestimmte Beiträge an. 
Wo wird de &. G. Die Börsen-Versammlungen sollen in dem dazu von der Kauf- 
Mse gebal- mannschaft, unter Genehmigung der vorgesetzten Behbrde, bestimmten Lokal, 
gegenwér#ig dem hiesigen Börsenhause, gehalten werden. 
Wann? #§. 7. Sie werden mir Ausnahme der Sonn= und Fesltage, täglich Mit- 
tags 1 Uhr mittelst Anschlagens der Glocke ersffner, und um 2 Uhr mittelst aber- 
maligen Anschlagens der Glocke geschlossen. 
A. 8. 
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