Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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h. 8. Waͤhrend dieser Zeit koͤnnen alle Arten von Privatvertraͤgen ge— Zeitbestim- 
schlossen werden. mun zung fu 
Kündigungen bereits geschlossener Verträge aber, welche nach Inhalt des bäfte 
Bertrages an der Börse erfolgen sollen, müssen von jedem Interessenten vor 
n Uhr geschehen, wenn sie von rechtlicher Wirkung seyn sollen. Auch dieser 
Zeitpunkt wird durch Anschlag der Glocke bekannt gemachr. 
§. 9. MWährend der Qauer der Börsen-Versammiungen liegt den Börsen= 1ieren- 
kommissarien die Erhaltung und Handyabung der äußern Ruhe und Ordnung ob. 9) 7½ 
auf Rube 
Zu dem Ende ist jeder von ihnen besugt, diejenigen, welche diese Ruhe und Ord- 
durch Aufsehen und Aergerniß erregende Streitigkeiten, oder sonst stoͤren, sofort 
und ohne alle Eroͤrterung der Ursach des Streits und der Störung von der Börse 
entfernen zu lassen. 
Die Polizei ist verpflichtet. auf Erfordern, Assistenz zu leisten. 
#. 10. Außerdem haben die Boͤrsenkommissarien die Kourse zu reguliren, Wt 
und mit aller Sorgfalt darauf zu wachen, daß dies richtig, und dem wahren di Krse, 
Verkehr angemessen geschehe, da solches für das Publikum und den Handelsstand 
insbesondere von großer Wichtigkeir ist. 
##. 11. Die Fonds= und Geldkourse werden, mit Auenahme des Mitt= 2. an wel- 
wochs, läglich, die Wechselkourse nur Dienstags, Donnerstags und Sonnabends chen Tagen: 
und die Waarenkourse nur Freitags festgestellt. 
S. 12. Diese Fefistellung geschicht auf folgende Weise: Nach dem Schlutz, b. auf wel- 
der Börse verfügen sich die Börsenkommissarien in das zu diesem Geschäft be- che Weiser 
stimmte Zimmer. Ihnen folgen dorkhin die sämmtlichen Geld-, Fonds= und 
Waarenmäkler an den sie betreffenden Tagen. 
Die Börsenkommissarien erfordern von den letztern pflichtmäßige und auf 
ihren gelcisteren Amtseid zu nehmende Anzeige, zu welchen Preisen Wechsel, 
Geldsorken, Fonds und Waaren aller Art zu haben gewesen sind, was dafür 
geboten, und auf welche Summe wirklich abgeschlossen worden. — Sie können 
auch die Mäkler auffordern, ihre Meinung darüber, wie die Preise zu notiren 
seyen, gutachrlich auszusprechen, haben aber nicht nöthig, sich darüber auf 
Oiskussion mit den Mäklern selbst einzulassen, noch eine solche überhaupt unter 
den Anwesenden zu gestatten, sobald sie dieselbe für überflüssig halten, und sind 
befugt, die Vorlegung der Taschenbücher der Mäbler, jedoch mit Verdeckung der 
Namen der Kontrahenten, zu verlangen. 
Bel diesen Verhandlungen müssen wenigstens 3 Boͤrsenkommissarien und 
der Börsensekretarius anwesend seyn. 
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