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Die Entscheidung hieruͤber, wie die Festsetzung der Strafe „gebuͤhrt den
Boͤrsenkommissarien.
. 19. Eben so sind sie verbunden, sich an demjenigen Tage, an welchen rrate Kaurt=
die sie betreffenden Kourse regulirt werden, nach dem Schlusse der Börse in das beiwoynen,
zum Koursmachen bestimmte Zimmer zu verfügen, dort den Börsenkommissarien
die stattgehabten Kourse auf Verlangen, selbst mit Vorzeigung ihrer Taschenbücher,
anzugeben, und der Koursregulirung beizuwohnen.
Wer dies unterläßt, oder erst nach beendigter Koursregulirung sich einfindet, SSiafender
hat eine Geldbuße von Fünf Thalern, wer auf Verlangen die Vorzeigung seines ·
Taschenbuchs verweigert, eine Strafe von Zwanzig Thalern verwirkt.
&. 20. Kein Maäkler und Agent soll andere, als die K. 12. in der Börsen= *5 nüine and
druckerei angefertigten Kourszettel ausgeben, entgegengesetzten Falls verfällt er in.o
eine Geldstrafe von Zwanzig Thalern. teausgeben, und
6. 21. Die Mäkler sind verbunden, die von ihnen über abgeschlossene 13, Schlß-
Geschäfte zu ertheilenden Schlußzektel den Kontrahenten am Tage des geschlossenen P. an
Geschäfts zuzustellen. chee ernn ·
Verlangt einer der Kontrahenten die Unterschrift des Schlußzettels von den
Kontrahenten, so haben solche die Maͤkler vor Aushaͤndigung des Schlußzettels
bewirken zu lassen. Verweigert einer der Kontrahenten diese Unterschrift, so
haben sie dem andern Theile diese Weigerung binnen 24 Stunden anzuzeigen, und
daß sie solches gethan, sich von demselben schriftlich bescheinigen zu lassen.
ÿ. 22. In Ansehung der im h. 46. — 48. des Statuts vom 2ten Maͤr. 6. Franlacen
1820. gedachten öffenrlichen Bekanntmachungen an die Korporation, hat es bei den muschungen
dortigen Worschriften sein Bewenden. . ."
Bekanntmachungen, welche Mitglieder der Korporation, Privatpersonen, der Prkvat-
-Künsller und Fabrikanten über eine etwanige Erfindung 2c. wünschen, und nach versenen,
4&. 48. des Statuts den Börsenkommissarien zugestellt werden müssen, sollen diese
nur veranlassen, wenn sie sich von der Aechtheit der Unterschrift überzeugt haben.
Wenn daher Auswärige dergleichen Anzeigen zur Bekanntmachung einsen- nach vorbert,
den, so müssen solche, dafern sie nicht mit einer gerichtlichen oder notariellen ama Börg= 6
Begkaubigung versehen sind, den Börsenkommissarien durch ein bekanntes hiesiges schaf.
Handlungshaus, welches für die Aechtheit der Unterschrift zu haften hat, persönlich
überreicht werden.
Die Börsenkommissarien nehmen hierüber eine Registratur auf, und lassen
solche von dem Handlungshause unterschreiben.
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