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[o. 912.) Allerhochste Kabinetsorder vom 12ten Januar 1825., betreffend die Unter-
suchungen der Posifuhrzettel-Kontraventionen.
A##% den von dem Staaksministerium über die Anträge des General-Post-
Meisters v. Nagler, betreffend die Ausführung der Verordnung vom loten
Januar v. J., wegen der Abgabe von Mieths= und Lohnfuhren, erstatteten Be-
richt vom loten Januar c., bestimme Ich hierdurch Folgendes:
1) Die Postämter sind berechtigt, jede zu ihrer Kenntniß gelangende Posi-
fuhrzettel-Kontravention summarisch zu untersuchen, durch ein abzufassen-
des Resolut die Stxafe feslzusetzen, und solche von dem Kontravenienten
einzuziehen.
2) Dem Angeschuldigten steht es frei, während der summarischen Untersuchung
zu jeder Zeit, bis zu deren Schluß auf gerichrliche Untersuchung und Ab-
fassung eines förmlichen Erkenntnisses anzutragen.
3) Ihm bleibt auch freigestellt, gegen das Resolut des Postamts binnen zehn
Tagen, entweder den Rekurs an die oberste Postbehörde zu ergreifen, oder
gerichrliche Untersuchung und Entscheidung zu verlangen. Ist der Rekurs
ergriffen, so muß es bei der darauf zu ertheilenden Enrscheidung verbleiben,
und ein gerichtliches Verfahren findet weder vor, noch nach dieser Ent-
scheidung, weiter statt.
4) In allen Fällen, in welchen der Angeschuldigke auf gerichtliche Untersuchung
anträgt, hat die Poslbehörde die verhandelten Akten sofort an das Gericht
abzugeben.
5) In den Rheinprovinzen sollen die Friedensgerichte bei Poslfuhrzettel-Kon-
traventionen zur Untersuchung und Entscheidung kompetent seyn.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenne-
nis zu bringen.
Berlin, den 12ten Januar 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
[No. 913.)